01.03.2005 | Reisekosten
Keine Kostenerstattung für BahnCard
Ein Rechtsanwalt kann Reisekosten nur in Höhe des tatsächlichen Preises für eine Bahnfahrkarte erstattet verlangen. War dieser Preis wegen der Benutzung einer BahnCard ermäßigt, kann weder eine anteilige Erstattung der Aufwendungen für die BahnCard noch der Fahrpreis verlangt werden, der ohne die BahnCard entstanden wäre (OLG Celle 31.08.04, 8 W 271/04, MDR 04, 1445, Abruf-Nr. 050120). |
Praxishinweis
Im Zweifel sind Fahrkosten bei Erstattungsfällen zum regulären Normalpreis zu erwerben und abzurechnen, selbst wenn der Anwalt durch Einsatz seiner persönlichen BahnCard die Kosten reduzieren könnte. Für die Anwaltskanzlei ist es bei einer sowieso vorhandenen BahnCard allerdings kostenneutral, wenn nur eine verbilligte Fahrkarte zur Erstattung abgerechnet wird.
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 47 | ID 91789