01.02.2007 | Reisekosten
Welche Kosten sind bei Beauftragung eines auswärtigen Anwalts erstattungsfähig?
Das Thema Reisekosten ist ein „Dauerbrenner“ in der Praxis. Die folgende Checkliste zeigt, wie Sie diese Kosten richtig geltend machen.
Bei der Kostenfestsetzung müssen die Kosten gering gehalten werden. Für die Frage, ob Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind, ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Vorhinein als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Ihr obliegt nur, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH Rpfleger 03, 98).
Bei Beauftragung eines auswärtigen Anwalts ist für die Erstattungsfähigkeit der Kosten danach zu unterscheiden, ob der Anwalt am Wohn- /Geschäftsort der Partei ansässig ist oder am sog. dritten Ort, der weder Wohn-/Geschäftsort der Partei noch Ort des Prozessgerichts ist, und danach, ob er als Haupt- oder als Unterbevollmächtigter tätig geworden ist. Dazu im Einzelnen:
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