01.08.2003 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO
Die richtige Abrechnung der Tätigkeit als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO
| Nach dem durch das Zeugenschutzgesetz vom 30.4.98 (BGBl. I S. 820) eingefügten und am 1.12.98 in Kraft getretenen § 68b StPO kann Zeugen, die keinen anwaltlichen Beistand haben, für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Anwalt beigeordnet werden. Voraussetzung ist, dass sie ersichtlich ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Der Beitrag zeigt, welche Vergütung der als Zeugenbeistand beigeordnete Anwalt aus der Staatskasse fordern kann. |
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