01.11.2000 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO
Was sind „zwei volle Gebühren“ als maximale Erhöhung nach § 6 BRAGO?
| § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sieht eine Erhöhung der Geschäfts- bzw. Prozessgebühr vor, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit wegen desselben Gegenstands tätig wird. Dabei ist die Erhöhung auf zwei Ausgangsgebühren begrenzt. Umstritten ist, von welcher Gebühr die Erhöhung nach § 6 BRAGO zu berechnen ist, weil mehrere Erhöhungen zwei volle Gebühren nicht übersteigen dürfen und der Begriff der „vollen“ Gebühr nicht eindeutig definiert ist. Der folgende Beitrag zeigt die korrekte Berechnung. |
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