02.05.2011 | Sozialrecht
Kostenübernahme für Gutachten durch Rechtsschutz oder Landeskasse sichern
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, Gelsenkirchen
In Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten muss sich das Gericht häufig umfassend über den Gesundheitszustand der Klägerpartei informieren (Amtsermittlungsgrundsatz/Untersuchungsmaxime, § 103 SGG). Wie steht es aber mit möglichen Gutachterkosten? Wer trägt diese und wie lässt sich die Kostenentlastung für Mandanten sichern?
Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG
Keine Probleme ergeben sich, wenn das Gericht von sich aus eine ärztliche Begutachtung nach § 106 SGG anordnet. Deren Kosten muss nicht der Kläger, sondern die Landeskasse tragen. Wichtig: Es bedarf hierzu keinerlei schriftsätzlichen Vortrags seitens des Prozessbevollmächtigten.
Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG
Die Klägerpartei hat die Möglichkeit, im laufenden Verfahren im Rahmen des § 109 SGG weitere ärztliche Begutachtungen zu beantragen, wobei Gutachter und Fachgebiet seitens des Klägers bestimmt werden können. Sozialgerichte können von solchen Gutachten nicht absehen, weil sie dessen Einholung nicht für notwendig oder den Sachverständigen nicht für geeignet halten (LSG Nordrhein-Westfalen 29.1.03, L 10 SB 97/02). Die Kosten solcher Gutachten fallen grundsätzlich der Klägerpartei zur Last. Fachärztliche Gutachten in Sozialrechtsverfahren sind häufig mit hohen Kosten verbunden. Nicht selten wird mit der Beweisanordnung des Gerichts ein Kostenvorschuss von 3.000 bis 5.000 EUR angefordert.
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