01.12.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren
Einstellung wegen Verfolgungshindernisses: Diese Gebühren stehen Ihnen zu
von RA Tobias Rößler, LL.M., Düsseldorf
1. Die Ausnahmevorschrift § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO setzt Schuldspruchreife voraus. |
2. Bei einer Einstellung ohne Hauptverhandlung ist für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO regelmäßig kein Raum. |
(LG Düsseldorf 25.5.09, 61 Qs 51/09, Abruf-Nr. 093693) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Vor Durchführung der Hauptverhandlung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes hatte der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen Verfolgungsverjährung beantragt. Darauf stellte das AG Düsseldorf das Verfahren ein. Gleichzeitig sah es davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Hiergegen legte sein Verteidiger sofortige Beschwerde ein, der das LG Düsseldorf stattgab.
Es begründet seine Entscheidung damit, dass eine Freistellung der Staatskasse von den notwendigen Auslagen des Betroffenen nur in Betracht kommt, wenn der Betroffene ohne das Vorliegen des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit verurteilt worden wäre. Hierfür ist - notfalls nach Aktenlage - eine Prognoseentscheidung erforderlich. Diese fällt regelmäßig zu Gunsten des Betroffenen aus, wenn keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Denn es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass in einer Hauptverhandlung festgestellt worden wäre, dass der Betroffene nicht Fahrer des Fahrzeugs war. In diesen Fällen verbleibt es bei der Grundregel § 467 Abs. 1 StPO.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Bei der Verteidigungsvergütung in Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Teil 5 VV RVG, Nrn. 5100 ff. tauchen bei einer Einstellung durch Beschluss wegen eines Verfolgungshindernisses regelmäßig zwei Problemkreise auf, denen der Verteidiger entgegentreten muss:
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