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  • 23.12.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren

    So rechnen Sie die Tätigkeit des Zeugenbeistands ab

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    1. Wird in einem Strafverfahren ein Rechtsanwalt gemäß § 68b StPO mehreren Zeugen beigeordnet, ist seine Tätigkeit nach § 7 i.V.m. Nr. 1008 VV RVG unter Erhöhung der Verfahrensgebühr zu vergüten.  
    2. Dem einem Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt stehen die in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG bestimmten Gebühren eines Verteidigers zu.  
    (OLG Düsseldorf 16.9.09, III-4 Ws 322/09, Abruf-Nr. 094028)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Strafverfahren wurde der Anwalt sowohl dem Zeugen M als auch dem Zeugen N gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand beigeordnet. Der Anwalt hat seine Gebühren gegenüber der Staatskasse nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist dem gefolgt. Das LG hat auf die Erinnerung des Bezirksrevisors die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG berechnet. Das Rechtsmittel des Anwalts hatte Erfolg.  

     

    Auf der Grundlage des § 7 RVG sind einheitliche Gebühren festzusetzen. Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält der Anwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist entgegen dem Wortlaut darauf abzustellen, wem die Beauftragung nützt. Die Beauftragung des Anwalts erfolgte im Rahmen derselben Angelegenheit. Dem steht nicht entgegen, dass die einzelnen Gegenstände, für die der Anwalt tätig geworden ist, verschieden sind. Vorliegend handelt es sich um ein Strafverfahren mit einem einheitlichen Aktenbestand. Gemäß Nr. 1008 VV RVG tritt aber für die weitere Angelegenheit, also hier den Beistand für einen weiteren Zeugen, eine Erhöhung um 30 Prozent ein, nach dem Wortlaut jedoch allein für die Verfahrensgebühr, hingegen nicht auch für andere Gebühren, etwa die Grund- und die Terminsgebühr. Dem einem Zeugen beigeordneten Verteidiger stehen die in Teil 4 VV RVG bestimmten Gebühren zu. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG sind die Vorschriften über die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anwendbar. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11.11.03). In der Beistandsleistung für einen Zeugen liegt insbesondere keine Tätigkeit, die gemäß Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG als Einzeltätigkeit zu vergüten wäre. Die Gleichstellung eines Zeugenbeistands mit einem Verteidiger ist auch sachgerecht. Gleich einem Verteidiger muss sich der Beistand umfassend über das Verfahren informieren, in dem der Zeuge aussagen soll. Er muss prüfen, inwieweit der Zeuge involviert ist und ob und in welchem Maße etwa ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO besteht; hierbei muss er im Blick haben, ob bestimmte Anhaltspunkte Anlass für ein Strafverfahren gegen den Zeugen bilden können.  

     

    Praxishinweis

    Hinsichtlich der Anwendung des § 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG entspricht die Entscheidung der Auffassung des OLG Koblenz (OLG Koblenz JurBüro 05, 589).