03.03.2008 | Strafrecht
Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands
Der für einen Zeugen als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeugenbeistand (OLG Hamm 7.11.07, 2 Ws 289/07, n.v., Abruf-Nr. 080422). |
Sachverhalt
Der Anwalt wurde einem Zeugen als Beistand beigeordnet, den er zuvor bereits als Verteidiger vertreten hatte. Er nahm an der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung teil und hat dafür die Festsetzung der Grundgebühr, der gerichtlichen Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr beantragt. Diese Gebühren sind vom OLG gewährt worden.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Senat hat sich der in der Rechtsprechung wohl h.M. angeschlossen, wonach die Tätigkeit des Anwalts als Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird. Er hat über die bereits bekannten Argumente hinaus darauf hingewiesen, dass von der Ansicht in der Rechtsprechung, die Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anwenden wolle, übersehen werde, in welcher „Angelegenheit“ der Anwalt als Zeugenbeistand tätig werde. Das sei aber nicht etwa das gesamte Strafverfahren, in dem der Zeuge vernommen werde, sondern nur der Bereich der Beistandsleistung für den Zeugen, zwar vornehmlich bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung, aber nicht auf diese beschränkt. Nur auf diese Beistandleistung beziehe sich der Auftrag. In dieser Angelegenheit sei der Anwalt aber „voller Vertreter“, auf den Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden sei.
Die Entscheidungen in dieser Streitfrage reißen nicht ab (vgl. dazu auch unseren Beitrag in RVG prof. 07, 187, den Beitrag finden Sie in unserem kostenlosen Online-Archiv unter www.iww.de, „myIWW“). Die vorliegende Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
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