31.07.2008 | Strafrecht
Gebührenbemessung im OWi-Verfahren
Auch im OWi-Verfahren obliegt bei den Rahmengebühren dem Anwalt die Bestimmung der Gebühren im Einzelfall. Er muss sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen treffen (KG AGS 06, 278; LG Düsseldorf JurBüro 07, 85; AG Saarbrücken DAR 06, 176; vgl. dazu das ABC bei Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 5 Rn. 45 ff.). Dazu im Einzelnen:
Obergerichte haben Rechtsprechung zu § 12 BRAGO fortgeführt
Die Obergerichte haben die ständige Rechtsprechung der (Ober)Gerichte zu § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO fortgeführt, wonach Unbilligkeit nur angenommen wurde, wenn die Gebührenbestimmung um 20 Prozent oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt (KG, a.a.O.; OLG Hamm JurBüro 07). Für die Gebührenbemessung im OWi-Verfahren gilt:
- Es gelten dieselben Grundsätze wie für das Strafverfahren (vgl. Burhoff, RVGreport 07, 252).
- Die Höhe der verhängten Geldbuße kann nicht Anknüpfungspunkt für die Bemessung der anwaltlichen Rahmengebühr sein (vgl. auch AG Viechtach AGS 07, 83; a.A. offenbar AG Lüdinghausen RVG prof. 08, 54, Abruf-Nr. 080425). Anderenfalls würde gegen ein gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot verstoßen (dazu Burhoff, VRR 06, 333 m.w.N.).
- Auch in OWi-Sachen ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (Jungbauer, DAR 07, 56; zu allem auch eingehend Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 Rn. 39 ff., a.A., aber unzutreffend, Pfeiffer, DAR 06, 653). Das gilt vor allem, wenn die Verhängung eines Fahrverbots droht bzw. ein Fahrverbot bereits verhängt ist und ggf. sogar auch bei einem Bußgeld von nur 40 EUR (AG Saarbrücken zfs 06, 108).
Nachstehend ist die Rechtsprechung der AG zur Gebührenbemessung in Teil 5 VV RVG, soweit sie veröffentlicht/bekannt geworden ist, zusammengestellt. Dabei handelt es sich vorwiegend um Entscheidungen, die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffen (dazu auch Burhoff, VRR 06, 333).
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