30.04.2008 | Strafrecht
„Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger“
Bei üblichen Mittagspausen bis zu etwa einer Stunde sind diese nicht als Teilnahme an der Hauptverhandlung anzusehen (OLG Nürnberg 22.10.07, 1 Ws 541/07, n.v., Abruf-Nr. 081097). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Hauptverhandlung dauerte von 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr. Die Sitzung war zwischen 12.00 Uhr und 13.15 Uhr zwecks Mittagspause unterbrochen. Dem Anwalt ist kein Längenzuschlag nach Nr. 4110 VV RVG zu gewähren, da er während der Mittagspause nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt. Bei üblichen Mittagspausen bis zu ca. einer Stunde sind diese nicht als Teilnahme an der Hauptverhandlung anzusehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Anwalt die Pause für anderweitige anwaltliche Tätigkeiten nutzen kann oder nicht.
Praxishinweis
Das OLG differenziert wie folgt: Ein übliche (= eine Stunde dauernde) Mittagspause wird von der Hauptverhandlungszeit abgezogen. Geht die (Mittags-) Pause darüber hinaus, kommt für die eine Stunde überschreitende Zeit eine Behandlung als Teilnahme an der Hauptverhandlung in Betracht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Unterbrechung und ob der Anwalt diese sinnvoll nutzen konnte. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Hauptverhandlung ohne verfahrensbezogenen Grund länger unterbrochen wird, ohne dass er die Zeit für seine Tätigkeit einsetzen kann, dafür aber keine Gebühren erhält (ähnlich KG RVG prof. 07, 176, Abruf-Nr. 072747, das darauf abstellt, ob der Anwalt mit der Pause rechnen musste/konnte; Burhoff, RVG prof. 07, 120; Scheungrab/Stähler, RVG prof. 07, 206).