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  • 01.10.2005 | Strafrecht

    Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger

    Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger (Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124 VV RVG) kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist (OLG Hamm 27.5.05, 2 (s) Sbd. VIII - 54/05, n.v., Abruf-Nr. 052545).

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist hinsichtlich des Zeitpunkts für den Beginn der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer als Grundlage für einen Längenzuschlag nach den Nrn. 4110, 4111, 4112, 4116, 4117, 4123, 4124 VV RVG zuzustimmen. Es ist zutreffend, wenn das OLG im Fall des verspäteten Beginns der Hauptverhandlung auf den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns abstellt. Ist der Anwalt, wovon in der Regel auszugehen sein wird, zu diesem Zeitpunkt anwesend, beginnt für ihn „die Uhr zu laufen“. Es kann nach Sinn und Zweck der Regelung, die die vom Anwalt aufgewendete Zeit vergüten will, nicht auf den tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung durch Aufruf ankommen. Bedeutsam ist, dass der pünktlich erschienene Anwalt auch die Wartezeit für den Mandanten aufwendet. Diese ist ihm nach dem Rechtsgedanken der Vorbem. 4 Abs. 2 S. 3 VV RVG zu vergüten. Denn, wenn der Anwalt schon eine Vergütung für einen Termin erhält, der nicht stattfindet, muss ihm auch die Zeit vergütet werden, die er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen auf den Beginn des Termins wartet (Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4110 Rn. 9 m.w.N.).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 177 | ID 91959