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  • Strafrecht
    RVG: Abrechnung gerichtlicher Strafverfahren
    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Der Beitrag zeigt, wie Sie typische Konstellationen im gerichtlichen Strafverfahren nach Teil 4 VV RVG richtig abrechnen. Bei den Beispielen ist zu Grunde gelegt, dass die Merkmale des § 14 RVG durchschnittlich sind, beim Wahlanwalt also der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.
    Verteidigung (auch) im gerichtlichen Verfahren (Nr. 4106 ff. VV RVG)
    Wird der Anwalt im Ermittlungsverfahren und anschließend im gerichtlichen Verfahren tätig, muss er Folgendes beachten:
    Beispiel 1: Hauptverhandlung beim AG
    Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B einen Diebstahl vor. Im Ermittlungsverfahren vertritt ihn Rechtsanwalt R. Dieser nimmt an der Vernehmung des B durch die Staatsanwaltschaft teil. Es kommt zur Anklage beim AG. Dieses eröffnet das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung findet an einem Tag beim Schöffengericht statt. Das Urteil wird rechtskräftig. Welche Gebühren kann R abrechnen?
    Lösung:
    Neben der Vergütung für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren fällt für das Gerichtsverfahren eine Verfahrens- (Nr. 4106 VV) und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr (Nr. 4108 VV) an.
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Vorbereitendes Verfahren    
    Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 165,00 EUR 132,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
         
    Gerichtliches Verfahren    
    Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG 230,00 EUR 184,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      835,00 EUR 672,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG,16 Prozent 133,60 EUR 107,52 EUR
      968,60 EUR 779,52 EUR
    Das Beispiel zeigt, wie abzurechnen ist, wenn der Hauptverhandlungstermin nicht stattfindet, weil z.B. ein Schöffe nicht erscheint:
    Abwdlg. 1: Geplatzter Hauptverhandlungstermin
    Im Beispiel 1 kann die Hauptverhandlung beim Schöffengericht, zu der R erschienen ist, nicht stattfinden, da einer der Schöffen nicht erschienen ist. Auf Grund einer Meinungsverschiedenheit zwischen R und B legt R das Mandat nieder. Welche Gebühren kann er abrechnen?
    Lösung:
    R erhält für das gerichtliche Verfahren eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG), da nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG die Terminsgebühr auch anfällt, wenn der Anwalt zum anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (sog. geplatzter Termin).
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Vorbereitendes Verfahren    
    Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 165,00 EUR 132,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
         
    Gerichtliches Verfahren    
    Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG i.V. mit Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG 230,00 EUR 184,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      835,00 EUR 672,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG , 16 Prozent 133,60 EUR 107,52 EUR
      968,60 EUR 779,52 EUR
    Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, gilt Folgendes:
    Abwdlg. 2: Unterbrechung der Hauptverhandlung
    Die Hauptverhandlung wird unterbrochen. Das im Fortsetzungstermin ergangene Urteil wird rechtskräftig. Welche Gebühren sind angefallen?
    Lösung:
    R erhält für den Fortsetzungstermin dieselben Gebühren wie für den ersten Hauptverhandlungstermin. Das RVG enthält anders als die BRAGO keine dem § 83 Abs. 2 BRAGO entsprechende Regelung mehr.
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Vorbereitendes Verfahren    
    Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 165,00 EUR 132,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
         
    Gerichtliches Verfahren    
    Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG, 1. Termin) 230,00 EUR 184,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG, 2. Termin) 230,00 EUR 184,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      1.065,00 EUR 856,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent 170,40 EUR 136,96 EUR
      1.235,40 EUR 992,96 EUR
    Abwdlg. 3: Unterbrechung Hauptverhandlung, inhaftierter Mandant
    Die Hauptverhandlung wird unterbrochen, weil B nicht erschienen ist. Es wird Fortsetzungstermin bestimmt und gegen B Haftbefehl erlassen. B wird kurz darauf festgenommen. Der Amtsrichter setzt eine mündliche Haftprüfung an, an der R teilnimmt und zur Haftfrage Stellung nimmt. B bleibt in Haft. Das im Fortsetzungstermin ergangene Urteil wird rechtskräftig. Welche Gebühren sind angefallen?
    Lösung:
    R erhält die gerichtliche Verfahrensgebühr und die für den zweiten Hauptverhandlungstermin jeweils mit Haftzuschlag (Nr. 4107 VV RVG, Nr. 4109 VV RVG jeweils i.V. mit Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG). Daneben fällt eine Terminsgebühr (Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG), auch mit Zuschlag (Nr. 4103 VV RVG), für die Teilnahme an der mündlichen Haftprüfung an.
    Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Vorbereitendes Verfahren    
    Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 165,00 EUR 132,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
         
    Gerichtliches Verfahren    
    Verfahrensgebühr Nr. 4107 VV RVG,
    (Gebühr Nr. 4106 VV RVG mit Zuschlag)
    171,25 EUR 137,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG, 1. Termin 230,00 EUR 184,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4109 VV RVG, 2. Termin
    (Gebühr Nr. 4108 VV RVG mit Zuschlag)
    280,00 EUR 224,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 3, Nr. 4103 (Haftprüfung) VV RVG 171,25 EUR 137,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR 20,00 EUR
      1.317,50 EUR 1.058,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG, 16 Prozent 210,80 EUR 169,28 EUR
      1.528,30 EUR 1.227,28 EUR
    Beim Verweis an die Strafkammer gilt Folgendes:
    Abwdlg. 4: Verweisung an Strafkammer nach Unterbrechung
    Im Beispiel wird dem B Handeln mit BtM vorgeworfen. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass B in weit größerem Umfang Handel damit betrieben hat, als bekannt war. Das AG verweist deshalb das Verfahren an die Strafkammer und nimmt B in U-Haft. Beim LG findet ein Haftprüfungstermin statt. Die Hauptverhandlung findet an zwei Tagen statt. Das Urteil wird rechtskräftig. Welche Gebühren fallen an?
    Lösung:
    R erhält nach Verweisung des Verfahrens an das LG die gerichtliche Verfahrensgebühr nach der für das LG geltenden Stufe, und zwar mit Zuschlag. Er erhält auch für die beiden Hauptverhandlungstermine je eine Terminsgebühr jeweils mit Zuschlag nach Nr. 4115 VV RVG. Das RVG unterscheidet auch insoweit nicht mehr zwischen dem ersten Hauptverhandlungstermin und weiteren (Fortsetzungs-)Terminen.
    Praxishinweis: Die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren sind nicht von der Ordnung des Gerichts, bei dem die Sache anhängig ist bzw. wird, abhängig.
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Vorbereitendes Verfahren    
    Grundgeb. Nr. 4100 VV RVG 165,00 EUR 132,00 EUR
    Verfahrensgeb. Nr. 4104 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Terminsgeb. Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG) 140,00 EUR 112,00 EUR
         
    Gerichtliches Verfahren    
    Verfahrensgeb. Nr. 4113 VV RVG    
    (Gebühr Nr. 4112 VV RVG mit Zuschlag) 188,75 EUR 151,00 EUR
    Terminsgeb. Nr. 4108 VV RVG, (Termin beim AG) 230,00 EUR 184,00 EUR
    Terminsgeb. Nr. 4102 Ziff. 3, Nr. 4103 VV RVG (Haftprüfung) 171,25 EUR 137,00 EUR
    Terminsgeb. Nr. 4115 VV RVG, 1. Termin beim LG
    (Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag)
    328,75 EUR 263,00 EUR
    Terminsgeb. Nr. 4115 VV RVG, 2. Termin LG
    (Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag)
    328,75 EUR 263,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      1.712,50 EUR 1.374,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent 274,00 EUR 219,84 EUR
      1.986,50 EUR 1.593,84 EUR
    Die Dauer der Hauptverhandlungstermine kann Einfluss auf die Gebührenabrechnung haben:
    Abwdlg. 5: Lange Dauer der Hauptverhandlungstermine beim LG
    In der Abwandlung 4 dauert der erste Hauptverhandlungstermin beim LG mehr als acht Stunden, der zweite dauert sechs Stunden. Das Urteil wird rechtskräftig. Welche Gebühren fallen an?
    Lösung:
    R erhält als Wahlanwalt grundsätzlich dieselben Gebühren wie in der Abwandlung 4. Wird er als Pflichtverteidiger tätig, erhält er wegen der Dauer des ersten und zweiten Hauptverhandlungstermins einen (Längen-)Zuschlag zur Terminsgebühr. Dieser entsteht, wenn die Hauptverhandlung mehr als fünf und bis acht Stunden (Nr. 4116 VV RVG) bzw. in doppelter Höhe, wenn sie mehr als acht Stunden gedauert hat (Nr. 4117 VV RVG).
    Praxishinweis: Diese Zuschläge erhält aber nur der Pflichtverteidiger. Beim Wahlanwalt muss die lange Dauer des Termins bei der Bemessung der konkreten Gebühr über § 14 RVG berücksichtigt werden. Es dürfte jeweils die Höchstgebühr berechtigt sein.
      Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Vorbereitendes Verfahren    
    Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 165,00 EUR 132,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG
    140,00 EUR

    112,00 EUR
         
    Gerichtliches Verfahren    
    Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG
    (Gebühr Nr. 4112 VV RVG mit Zuschlag)
    188,75 EUR 151,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG (Termin beim AG) 230,00 EUR 184,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 3, Nr. 4103 VV RVG (Haftprüfung) 171,25 EUR 137,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4115 VV RVG, 1. Termin LG
    (Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag)
    587,50 EUR 263,00 EUR
    Zusätzliche Gebühr Nr. 4117 VV RVG   216,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 4115 VV RVG, 2. Termin LG
    (Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag)
    587,50 EUR 263,00 EUR
    Zusätzliche Gebühr Nr. 4116 VV RVG   108,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
      2.230,00 EUR 1.698,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent
    356,80 EUR

    271,68 EUR
      2.586,80 EUR 1.969,68 EUR
    Praxishinweis: Für das Berufungs- und/oder Revisionsverfahren sieht das RVG dieselbe Gebührenstruktur wie im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges vor. Es entstehen also eine Verfahrensgebühr und für die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen Terminsgebühren.
    Daneben können auch noch die Terminsgebühren der Nr. 4102 VV RVG entstehen. Diese sind nicht auf das vorbereitende Verfahren beschränkt.
    Alle Gebühren entstehen mit Zuschlag, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet.
    Die Terminsgebühren für die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen entstehen bei langer Dauer auch im Berufungs- und/oder Revisionsverfahren mit dem Längenzuschlag (dazu Abwandlung 5).
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 04/2004, Seite 65
    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 65 | ID 106620