01.04.2008 | Strafrecht
Wegfall der Befriedungsgebühr nach Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens?
Immer wieder erreichen uns Leseranfragen, die von einem allgemeinen Interesse sind. Ein Beispiel:
Leseranfrage: Mein Mandant beauftragt mich im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren nach Erhalt des Anhörungsbogens wegen einer Geschwindigkeitsübertretung. Ich bestelle mich zum Verteidiger und beantrage Akteneinsicht. Die Verwaltungsbehörde beauftragt die Polizei mit Ermittlungen. Diese kann anhand des Fotos meinen Mandanten nicht identifizieren. Daher wird das Verfahren auf meine Anregung durch die Behörde eingestellt, §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 170 Abs. 2 StPO. Ich rechne gegenüber Rechtsschutzversicherung die Nrn. 5100, 5103, 5115 VV RVG ab. Nun erfolgt auf Betreiben der Behörde noch eine richterliche Zeugenvernehmung meines Mandanten, bei der ich anwesend bin. Der Richter identifiziert meinen Mandanten als Betroffenen auf dem Foto und geht in die Beschuldigtenvernehmung über. Einige Tage später ergeht durch die Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid, den mein Mandant akzeptiert. Was kann ich nun gegenüber der RSV abrechnen? Fällt ggf. die Gebühr Nr. 5115 VV RVG nachträglich weg?
Antwort: Die Wiederaufnahme des eingestellten Bußgeldverfahrens führt nicht dazu, dass eine neue Angelegenheit vorliegt. Die Voraussetzungen der Ausnahme des § 15 Abs. 2 S. 2 RVG liegen nicht vor. Vielmehr wird die ursprüngliche Angelegenheit fortgeführt. Entstanden sind zunächst die Nrn. 5100, 5103, 5115 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG. Bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO i.V. mit § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich nicht nur um eine vorläufige Einstellung, sodass auf jeden Fall auch die Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 VV RVG entstanden ist. Für die weitere Tätigkeit nach Wiederaufnahme der Ermittlungen erhält der Anwalt jedoch nicht noch einmal eine Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG. Die zusätzlich noch erbrachten Tätigkeiten sind über § 14 RVG bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens in Ansatz zu bringen.
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