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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Strafrecht

    Wiederaufnahme im Strafverfahren: So rechnen Sie nach dem RVG ab

    | Ein wesentlicher Schwachpunkt der BRAGO war die Vergütung der Anwaltstätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren. Nach § 90 BRAGO erhielt der Anwalt für das gesamte Verfahren nur eine Gebühr in Höhe der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag im ersten Rechtszug. Das wurde als völlig unzureichend angesehen und hat dazu geführt, dass Anwälte wirtschaftlich kaum in der Lage waren, Wiederaufnahmeverfahren zu führen (vgl. dazu BT-Drucksache 15/1971, S. 227). Der Beitrag zeigt, wie Sie solche Verfahren nach dem RVG abrechnen. |