31.08.2009 | Strafverfahren
Abrechnung der Tätigkeit als „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, hat er Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (OLG Hamm 5.5.09, 3 Ws 68/09, Abruf-Nr. 092644). |
Sachverhalt
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten war an einem Hauptverhandlungstag verhindert. Wegen der Verhinderung ordnete das Schwurgericht dem Angeklagten für diesen Termin einen anderen Rechtsanwalt als Vertreter des ordentlichen Pflichtverteidigers bei. Dieser hat bei der Vergütungsfestsetzung für seine Tätigkeit die Festsetzung der Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr und auch der Auslagenpauschale beantragt. Festgesetzt wurde jedoch nur die Terminsgebühr. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte beim OLG teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat bisher in den Fällen der vertretungsweisen Beiordnung die Auffassung vertreten, dass dem eingeschränkt beigeordneten Pflichtverteidiger lediglich die Terminsgebühr zusteht, nicht dagegen die - bereits in der Person des ordentlichen Pflichtverteidigers angefallenen - Grund- und Verfahrensgebühren. Daran hält der Senat nun jedoch in den Fällen, in denen der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilgenommen und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet hat, nicht mehr fest. Er gewährt vielmehr dem als Terminsvertreter beigeordneten Anwalt in diesem Fall einen Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Danach ist hier die Grundgebühr entstanden. Der Anwalt hat hier in einer Kapitalstrafsache, in der es um den Tatvorwurf des Mords ging, an einem Hauptverhandlungstermin teilgenommen und den Angeklagten im Rahmen einer sog. „Vollverteidigung“ umfassend anwaltlich vertreten. Entsprechend des Umfangs und der Bedeutung des Hauptverhandlungstermins für das Schwurgerichtsverfahren hat sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts hier nicht in der bloßen Teilnahme an dem Termin sowie in dessen Vor- und Nachbereitung erschöpft. Eine in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 VV RVG fallende Tätigkeit hat der Rechtsanwalt hingegen vorliegend nicht erbracht. Die Verfahrensgebühr erfasst die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug, soweit diese über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht und hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Die zur Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins erforderliche Vorbereitung wird aber bereits durch die Terminsgebühr abgegolten, ebenso die von dem Rechtsanwalt angeführte Anfertigung eines Berichts über den Verlauf des Termins als dessen Nachbereitung.
Praxishinweis
Die Rechtsprechung der Obergerichte ist hinsichtlich des Umfangs der dem als Terminsvertreter eines Pflichtverteidigers bestellten Anwalt zustehenden Gebühren gespalten. Nur die Terminsgebühr gewähren (früher) das OLG Hamm (RVGreport 07, 107), das KG (RVGprof. 08, 190), das OLG Celle (StraFo 06, 471 = RVGreport 07, 71) und das OLG Dresden (5.9.07, 1 Ws 155/07). Ebenso wie jetzt der 3. Strafsenat des OLG Hamm haben in der Vergangenheit bereits entschieden das OLG Karlsruhe (RVGprof. 08, 208), das OLG Düsseldorf (StRR 09, 157) und das OLG München (RVGprof. 09, 32). Letztere Ansicht ist zutreffend, weil auch der „nur“ als Terminsvertreter beigeordnete Anwalt voller Verteidiger i.S. des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ist und er als solcher Anspruch auf alle Gebühren hat. Dazu gehört wegen der von ihm geforderten Einarbeitung zumindest auch die Grundgebühr.
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