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  • 01.04.2007 | Strafverfahren

    Abrechnung der Tätigkeit des im Strafverfahren als Zeugenbeistand tätigen Anwalts

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Der mit der Tätigkeit eines Zeugenbeistands beauftragte Rechtsanwalt rechnet in der Regel nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab – Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung in NStZ-RR 06, 255 (OLG Schleswig 3.11.06, 1 Ws 449/06, n.v., Abruf-Nr. 070864).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt wurde einem Zeugen als Beistand gemäß § 68b StPO beigeordnet. Er hat diesen im Strafverfahren in der Hauptverhandlung vertreten. Dafür hat er die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG geltend gemacht. Diese sind ihm zunächst unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des OLG Schleswig versagt worden. Das Rechtsmittel des Anwalts hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die bisherige Rechtsprechung zur Vergütung des Zeugenbeistands wird ausdrücklich aufgegeben. Aus der redaktionellen Anordnung der Gleichstellung der Tätigkeit des Zeugenbeistands mit der des Verteidigers in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG im Anschluss an die Überschrift „Teil 4“ und vor den Abschnitten 1, 2 und 3 wird ersichtlich, dass die Gleichstellungsregelung des Beistands mit dem Verteidiger in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG für alle drei Abschnitte, insbesondere auch für den Abschnitt 1, Gebühren des Verteidigers, Bedeutung gewinnt. Die bisherige Auffassung des Senats, die Tätigkeit des Zeugenbeistands sei stets als Einzeltätigkeit nach Abschnitt 3 zu bewerten, würde aber zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass der Zeugenbeistand, welche Tätigkeit für den Mandanten er auch immer entfalten würde, regelmäßig nicht die in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG aufgeführten Gebühren des Verteidigers verdienen könnte. Dann aber wäre die Gleichstellungsklausel in der Vorbem 4 Abs. 1 VV RVG widersinnig.  

     

    Praxishinweis

    Das OLG Schleswig schließt sich der inzwischen wohl h.M. an, die auf die Gebühren des Anwalts, der im Strafverfahren als Zeugenbeistand tätig ist, Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anwendet (vgl. u.a. KG StraFo 05, 439; OLG Köln NStZ 06, 410; OLG Koblenz AGS 06, 598; Volpert in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 4.3 Rn. 16). A.A., also Abrechnung nach Teil 4 Anschnitt 3 VV RVG, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nur das OLG Oldenburg (AGS 06, 332). Inzwischen hat jedoch der 1. Strafsenat des KG, der ab 1.1.07 für Gebührenrecht allein zuständig ist, sich auch dem OLG Oldenburg angeschlossen (18.1.07, 1 Ws 2/07, Abruf-Nr. 070865). Auch das LG Bochum (22.12.06, 1 KLs 46 Js 77/05, Abruf-Nr. 070866) wendet Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG zumindest dann an, wenn der Anwalt den Zeugen zuvor in einem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren als Verteidiger vertreten hat. Zutreffend ist im Hinblick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung die h.M.