07.01.2008 | Strafverfahren
Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde
Die zusätzliche Gebühr für das Strafverfahren nach Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn nach einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft eine Abgabe an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens erfolgt (LG Osnabrück 3.7.07, 9 S 187/07, n.v., Abruf-Nr. 073684). |
Praxishinweis
Zu BRAGO-Zeiten war umstritten, ob ein Strafverfahren und ein nachfolgendes Bußgeldverfahren eine oder zwei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinn seien. Diese Streitfrage hat der Gesetzgeber durch § 17 Nr. 10 RVG dahingehend geklärt, dass ein Strafverfahren und ein sich an dessen Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren zwei verschiedene Gebührenangelegenheiten sind. Soweit bereits nach der BRAGO vertreten wurde, es lägen zwei Angelegenheiten vor, wurde wiederum zum Teil einschränkend argumentiert, die Einstellung des Strafverfahrens reiche für sich genommen nicht aus, um die sog. Befriedungsgebühr (§ 84 Abs. 2 BRAGO) auszulösen, weil das Verfahren gerade nicht beendet sei, sondern sich als Bußgeldverfahren fortsetze.
Insbesondere Rechtsschutzversicherer versuchen nach wie vor, diese Auffassung entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung auf das RVG zu übertragen und weigern sich, die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu übernehmen, wenn sich ein Bußgeldverfahren anschließt. Bis auf eine schlecht begründete Entscheidung des AG München (AGS 07, 305 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 04, 305 m. Anm. Madert), die sich weder mit der Gegenauffassung noch mit deren Argumenten auseinandersetzt, ist die Rechtsprechung bislang einhellig der Meinung gefolgt, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG auch anfällt, wenn sich an die Einstellung des Strafverfahrens ein Bußgeldverfahren anschließt: AG Regensburg RVG prof. 06, 21, Abruf-Nr. 060200; AG Köln AGS 06, 234; AG Saarbrücken RVG prof. 07, 118, Abruf-Nr. 071720; AG Stuttgart AGS 07, 306 m. Anm. N. Schneider; AG Hannover AGS 06, 235; AG Gelnhausen AGS 07, 453,siehe auch AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., Nr. 4141 Rn. 18; Burhoff, RVG, 2. Aufl., Nr. 4141 Rn. 15 m.w.N.).
Das LG Osnabrück hat wiederum der gegenteiligen Ansicht des Rechtsschutzversicherers eine Absage erteilt. Das Gericht hat sich dabei – ebenso wie die übrige Rechtsprechung – auf § 17 Nr. 10 RVG gestützt, wonach Strafverfahren und Bußgeldverfahren zwei gesonderte Angelegenheiten sind, sodass folglich auch die Befriedungsgebühr jeweils gesondert anfallen kann.
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