01.03.2006 | Strafverfahren
Gebühren des Zeugenbeistands
Im Wiederaufnahmeverfahren entsteht keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, jedoch hat auch ein Zeugenbeistand, der nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde, Anspruch auf die Verfahrensgebühr nach Nrn. 4112, 4138 VV RVG (OLG Köln 6.1.06, 2 Ws 9/06, rkr., n.v., Abruf-Nr. 060358). |
Entscheidungsgründe
Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG war nicht festzusetzen. Diese fällt nach Vorbem. 4.1.4 VV RVG im Wiederaufnahmeverfahren nicht an. In der Vorbem. 4 Abs. 1 ist aber die Gleichstellung der Tätigkeit des Anwalts als Zeugenbeistand mit der des Verteidigers erfolgt. Daraus folgt, dass der einem Zeugen beigeordnete Anwalt grundsätzlich auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4138 VV RVG beanspruchen kann.
Praxishinweis
Das OLG Köln hat sich der in der Rechtsprechung wohl h.M. angeschlossen, dass die Tätigkeit des nach § 68b StGB beigeordneten Zeugenbeistands auf der Grundlage der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ebenso zu honorieren ist wie die des Verteidigers und es sich nicht um eine Einzeltätigkeit handelt (KG RVG prof. 05, 153, Abruf-Nr. 052388). Damit hat das OLG Köln der Ansicht des OLG Oldenburg (20.12.05, 1 Ws 600/05, Abruf-Nr. 060417), das von einer Einzeltätigkeit ausgeht, eine Absage erteilt. Gerade die vom Zeugenbeistand für eine sachgerechte Vertretung des Zeugen im Vernehmungstermin geforderte Vorbereitung beweist, dass der Zeugenbeistand zu mehr verpflichtet und berechtigt ist als zur bloßen Vertretung im Vernehmungstermin.