30.10.2008 | Strafverfahren
Keine Grundgebühr für den Terminsvertreter?
von RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster
Wird der Rechtsanwalt dem Angeklagten für den erkrankten und vorübergehend verhinderten Pflichtverteidiger „für den heutigen Verhandlungstag“ zum Pflichtverteidiger bestellt, entsteht nur die Terminsgebühr (KG 13.3. 08, 1 Ws 77/08, n.v., Abruf-Nr. 083068). |
Sachverhalt
Dem Angeklagten war in einem BtM-Verfahren ein Anwalt A als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser war am ersten Hauptverhandlungstag erkrankt. Für den erkrankten Anwalt hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung Anwalt B „für den heutigen Verhandlungstag“ bestellt. Dieser hat in seinem Festsetzungsantrag auch eine Grundgebühr angemeldet. Diese ist ihm nicht gewährt worden.
Entscheidungsgründe
Anwalt B kann ausschließlich die Terminsgebühr geltend machen. Denn er hat aufgrund seiner „für den heutigen Verhandlungstag“ für den erkrankten Anwalt A erfolgten Beiordnung in der besonderen Rolle als dessen Vertreter amtiert und kann deshalb für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen, als in der Person des Anwalt A angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre. Dieser hätte aber, nachdem er in eigener Person die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hatte, allein noch die Terminsgebühr geltend machen können. Es ist allgemein anerkannt, dass sich der bestellte Verteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Anwalt vertreten lassen kann und dass das Gericht den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des bestellten Verteidigers beiordnen kann. Für den Vertreter hat diese Verfahrensweise den Vorteil, dass der Gebührenanspruch für seine Tätigkeit unmittelbar in seiner Person entsteht. Dieser Anspruch kann aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der Anwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Pflichtverteidigers aufgetreten wäre. Mithin stehen ihm nur die Gebühren zu, die der Pflichtverteidiger geltend machen kann, wenn er die Tätigkeit selbst ausgeübt hätte.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist Anlass, die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Gebühren des sog. „Terminsvertreters“ im Strafverfahren kurz darzustellen (vgl. Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorb. 4.1. Rn. 14).
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