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  • 01.12.2007 | Strafverfahren

    Mahlzeit – ein Menü in vier Gängen zum Längenzuschlag

    von Dipl.-RPfl. (FH) Karin Scheungrab, selbstständige Trainerin für Anwaltsgeb. u. Zwangsvollstreckung u. Rainer Stähler, LOSTA a.D., Leipzig

    Mit den sog. Längenzuschlägen bei Hauptverhandlungen mit mehr als 5 bzw. 8 Stunden Dauer hat der Gesetzgeber für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt, d.h. im Regelfall für den Pflichtverteidiger, Zusatzgebühren geschaffen, die in der BRAGO nicht enthalten waren. Damit wird nicht nur der Zeitaufwand des Pflichtverteidigers besser honoriert, sondern auch zur Entlastung der OLG die Zahl der Anträge auf Festsetzung einer Pauschgebühr ( § 51 RVG ) erklärtermaßen reduziert, da die Dauer der Hauptverhandlung nun schon in den Terminsgebühren berücksichtigt ist (so z.B. Nr. 4110, 4111 VV RVG ). Die Rechtsprechung der OLG ist u.a. kontrovers zur Anrechenbarkeit von Mittagspausen auf die dem Längenzuschlag zugrunde zu legenden Hauptverhandlungs-Zeiten. Dazu im Einzelnen:  

     

    Ein Menü in vier Gängen zum Längenzuschlag
    1. Gang: „nur wer arbeitet, wird bezahlt; wer isst, arbeitet nicht“:
    • KG (RVG prof. 07, 176, Abruf-Nr. 072747),
    • OLG Celle (10.7.07, 2Ws 126/07 n.v., Abruf-Nr. 073238);

     

    Soweit ersichtlich handelt es sich um die überwiegende veröffentlichte Rechtsprechung.

     

    2. Gang: „die Uhr läuft auch in der Mittagspause von 1 Stunde weiter“:

     

    In st. Rechtsprechung stellt das OLG Hamm auf die Fürsorgepflicht (auch) für den Verteidiger ab.

     

    3. Gang: „die Uhr läuft über die Mittagspause hinaus weiter“:

     

    Über die Mittagszeit von 1 Stunde hinausgehende Pausen werden nur in die Hauptverhandlungszeit nicht miteingerechnet, wenn der Anwalt sie anderweitig hätte beruflich nutzen können. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Anwalts abzustellen, wie z.B. Entfernung der Kanzlei vom Gerichtsort.

     

    4. Gang: „brutto ist gleich netto“:
    • OLG Düsseldorf (7.9.06, III-3(s) RVG 4/06 n.v., Abruf-Nr. 070184).

     

    Die für den Längenzuschlag anrechenbare Zeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem geladen ist (soweit der Anwalt anwesend ist) und endet mit deren Schließung durch den Vorsitzenden; Pausen werden nicht abgezogen – diese Lösung ist zweifellos die einfachste. Sie entspricht auch der Vergütungspraxis für die ehrenamtlichen Richter, die ebenfalls aus der Staatskasse bezahlt werden.
     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 206 | ID 116041