01.08.2005 | Strafverfahren
Mittelgebühr bei einer Terminsgebühr für die Hauptverhandlung beim AG
Der Umfang des Verfahrens, die Bedeutung der Sache und die besondere Konstellation, dass die Anklage gegenüber der früheren Angeklagten auf Grund der Anzeige eines früher für sie tätigen Anwalts, also eines Rechtskundigen, erfolgt war, können dafür sprechen, eine Sache als durchschnittlich anzusehen (AG Trier 9.5.05, 8011 Js 20717/04.3 Cs., rkr., n.v., Abruf-Nr. 051717). |
Sachverhalt
Der Anwalt hat die Angeklagte im Strafverfahren wegen Betruges vertreten. Der Angeklagten wurde durch Strafbefehl ein Betrug zum Nachteil eines von ihr früher bevollmächtigten anderen Anwalts angelastet. Es ist eine geringe Geldstrafe festgesetzt worden. Die nicht vorbestrafte Angeklagte hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Der Anwalt hat sie auch in der Hauptverhandlung verteidigt. Diese hat 30 Minuten gedauert. Die Angeklagte wurde frei gesprochen. Der Rechtspfleger hat für die Hauptverhandlung eine Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG von 230 EUR festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Eine Korrektur der grundsätzlich dem Anwalt übertragenen Bestimmung seiner Gebühr ist nur zulässig, wenn seine im Rahmen des § 14 RVG vorgenommene Bestimmung der Gebühr unbillig ist. Hier ist die beantragte Mittelgebühr von 230 EUR innerhalb des von Nr. 4108 VV RVG vorgesehenen Rahmens von 60 EUR bis 400 EUR nicht als unbillig anzusehen. Zwar ist die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung für eine Einzelrichterstrafsache eher unterdurchschnittlich. Die frühere Angeklagte ist auch zunächst nur durch eine „nur geringe“ Geldstrafe beschwert. Die Angeklagte ist bis zum Erlass des Strafbefehls aber unbestraft gewesen und ist auch nach Durchführung der Hauptverhandlung weiterhin unbestraft. Es ist eine zwar kurze, aber intensive Beweisaufnahme durchgeführt worden. Danach hat das AG die Angeklagte frei gesprochen. Insgesamt sprechen Umfang des Verfahrens, Bedeutung der Sache und die Besonderheit, dass ein früherer Anwalt die Angeklagte angezeigt hat, dafür, die Bedeutung der Sache als durchschnittlich anzusehen, so dass die Festsetzung der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings ist die Annahme, dass eine 30-minütige Hauptverhandlung beim AG als eher unterdurchschnittlich anzusehen sei, nicht zutreffend. Hauptverhandlungen mit dieser Dauer dürften zumindest durchschnittlich sein (Burhoff [Hrsg.] Straf- und Bußgeldsachen, Vorbemerkung 4 Rn. 61 [beim Strafrichter bis zu 1 Stunde durchschnittlich]). Im Bereich des OWi-Verfahrens sind so lange Hauptverhandlungen sicherlich überdurchschnittlich.
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