01.06.2007 | Strafverfahren
Richtige Abrechnung der Tätigkeit im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren
Die Abrechnung der Tätigkeit in Beschwerdeverfahren ist in Teil 4 VV RVG geregelt. Der Beitrag gibt anhand von Beispielen einen Überblick darüber.
Beispiel 1: Beschwerde gegen Entziehung der Fahrerlaubnis | |||||||||||||||||||||
Im Ermittlungsverfahren gegen M bestellt sich Rechtsanwalt R gegenüber dem zuständigen AG und der Polizei als Verteidiger und beantragt Akteneinsicht. M wird durch Beschluss des AG wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Hiergegen legt R erfolgreich Beschwerde für M ein. Sodann geht die Anklageschrift bei Gericht ein. Welche Vergütung kann R für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und im Beschwerdeverfahren abrechnen?
Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen.
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Nach § 18 Nr. 5 RVG bilden nur Beschwerdeverfahren in den in Teil 3 VV RVG geregelten Angelegenheiten eine besondere Angelegenheit. Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit des Verteidigers im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren, insbesondere im Beschwerdeverfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO keine besondere Angelegenheit bildet, sondern zu dem in Teil 4 VV RVG geregelten Hauptsacheverfahren gehört.
Nach Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG wird die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren daher durch die in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG aufgeführten Verteidigergebühren abgegolten (AnwKomm. RVG N. Schneider, 3. Aufl., § 15 Rn. 100; vgl. auch OLG Köln JurBüro 98, 641).
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