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  • 01.06.2007 | Strafverfahren

    Richtige Abrechnung der Tätigkeit im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Die Abrechnung der Tätigkeit in Beschwerdeverfahren ist in Teil 4 VV RVG geregelt. Der Beitrag gibt anhand von Beispielen einen Überblick darüber.  

     

    Beispiel 1: Beschwerde gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Im Ermittlungsverfahren gegen M bestellt sich Rechtsanwalt R gegenüber dem zuständigen AG und der Polizei als Verteidiger und beantragt Akteneinsicht. M wird durch Beschluss des AG wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Hiergegen legt R erfolgreich Beschwerde für M ein. Sodann geht die Anklageschrift bei Gericht ein. Welche Vergütung kann R für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und im Beschwerdeverfahren abrechnen?  

     

    Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen.  

     

    Wahlverteidiger  

    Pflichtverteidiger  

    Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG  

    165,00 EUR  

    132,00 EUR  

    Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG  

    140,00 EUR  

    112,00 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

    20,00 EUR  

     

    325,00 EUR  

    264,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    61,75 EUR  

    50,16 EUR  

     

    386,75 EUR  

    314,16 EUR  

     

     

    Nach § 18 Nr. 5 RVG bilden nur Beschwerdeverfahren in den in Teil 3 VV RVG geregelten Angelegenheiten eine besondere Angelegenheit. Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit des Verteidigers im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren, insbesondere im Beschwerdeverfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO keine besondere Angelegenheit bildet, sondern zu dem in Teil 4 VV RVG geregelten Hauptsacheverfahren gehört.  

     

    Nach Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG wird die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren daher durch die in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG aufgeführten Verteidigergebühren abgegolten (AnwKomm. RVG N. Schneider, 3. Aufl., § 15 Rn. 100; vgl. auch OLG Köln JurBüro 98, 641).