30.09.2009 | Strafverfahren
So entsteht die Verfahrensgebühr für die Revision
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG) entsteht nicht erst durch die Revisionsbegründung, sondern bereits durch die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die - häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte - Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll (KG 20.1.09, 1 Ws 382/08, Abruf-Nr. 092987). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Anwalt hat als Pflichtverteidiger gegen die Verurteilung des Angeklagten Revision eingelegt: Die Revision hat er vor Zustellung des schriftlichen Urteils und ohne Begründung des Rechtsmittels zurückgenommen. Ihm ist dennoch eine Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG gewährt worden. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel der Staatskasse hatte keinen Erfolg.
Richtig ist zwar, dass für einen Anwalt, der - wie hier - schon in der Vorinstanz verteidigt hat, mit den dafür verdienten Gebühren auch die Einlegung des Rechtsmittels abgegolten wird (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Jedoch entsteht die Gebühr nach den Nrn. 4130, 4131 VV RVG nicht erst mit der Begründung der Revision. Sie fällt nach dem Willen des Gesetzgebers „insbesondere“ für den Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren bei der Fertigung der Rechtsmittelbegründung an (BT-Drucks. 15/1971 S. 226). Das bedeutet aber nicht, dass dieser Tätigkeit vorausgehende Arbeiten des Verteidigers in der Rechtsmittelinstanz die Gebühr noch nicht auslösen. Mit der Verfahrensgebühr wird jedes „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ abgegolten (amtl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG). Demnach erfasst die Gebühr nicht erst die Revisionsbegründung, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und ggf. mit welchen Anträgen die - häufig aus Zeitgründen zunächst zur Fristwahrung eingelegte - Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Diese prüfende und beratende Tätigkeit des Anwalts gehört nicht mehr zur Einlegung des Rechtsmittels.
Praxishinweis
Der Entscheidung, die auch für das Berufungs- und das Rechtsbeschwerde-verfahren von Bedeutung ist, ist zuzustimmen. Es führt jede nach der Einlegung des Rechtsmittels erbrachte Tätigkeit zur Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren. Die Gebühr entfällt auch nicht wieder, wenn das Rechtsmittel als aussichtslos zurückgenommen wird (KG NStZ 06, 239). Auch ist für das Entstehen der Verfahrensgebühr nicht die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erforderlich (OLG Hamm AGS 06, 547). Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels können ggf. auch schon vorher überprüft werden. Die vom KG entschiedene Frage ist zu unterscheiden von der Einlegung des Rechtsmittels durch die StA. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann dann die Verfahrensgebühr erst nach der Begründung des Rechtsmittels durch die StA entstehen. Alle vorher erbrachten Tätigkeiten seien als nicht sinnvoll nicht vergütungsfähig (zutreffend a.A. Burhoff in Burhoff (Hrsg.) RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. 07, Nr. 4124 Rn. 23 ff.).
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