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  • 01.08.2007 | Strafverfahren

    Täter-Opfer-Ausgleich: Verhandlungen in Hauptverhandlungs-„pause“

    Wird die Hauptverhandlung unterbrochen und in der „Pause“ ein Täter- Opfer-Ausgleich durchgeführt, entsteht neben der Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch eine Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG (AG Münster 30.4.07, 21 Ls. 63 Js 960/04 – 248/04 jug.E, n.v., Abruf-Nr. 072252).

     

    Sachverhalt

    Im Strafverfahren findet die Hauptverhandlung statt. Diese wird auf Antrag des Verteidigers unterbrochen. In der kurzen Pause führt dieser – wie von ihm beabsichtigt – mit dem Angeklagten und dem geschädigten Zeugen einen Täter-Opfer-Ausgleich durch. Der Angeklagte entschuldigt sich für seine Tat, der Zeuge nimmt die Entschuldigung an und es wird die Zahlung eines Schmerzensgeldes für den Zeugen vereinbart. Diese Vereinbarungen werden bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben. Das AG hat eine Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG gewährt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es hat ein „wirklicher“ Täter-Opfer-Ausgleich außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hat. Dieser wird nach Nr. 4102 VV RVG vergütet. Diese Gebühr gilt nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern auch in den übrigen Verfahrensabschnitten, und zwar auch, wenn der Täter- Opfer-Ausgleich außerhalb der Hauptverhandlung in einer Sitzungsunterbrechung anfällt. Die Länge des Termins ist dabei unerheblich, solange ein wirklicher Täter-Opfer-Ausgleich i.S. der StPO vorliegt. Auch die Anm. zur Nr. 4102 VV RVG spricht nicht gegen die Festsetzung dieser Gebühr neben der Gebühr Nr. 4108 VV RVG. Die Anm. bezieht sich ausschließlich auf mehrere Terminsgebühren i.S. der Nr. 4102 Nr. 1 bis 5 VV RVG und ist bereits aus ihrer Stellung heraus allein auf den Gebührentatbestand der Nr. 4102 VV RVG bezogen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Literatur (s. dazu Burhoff in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4102 VV Rn. 37 und N. Schneider, AGS 07, 165.