01.07.2007 | Strafverfahren
Terminsgebühr mit Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger
Dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt steht zusätzlich zur Terminsgebühr für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin, also z.B. nach Nr. 4108 VV RVG, eine Zusatzgebühr zu, wenn es sich um einen besonders langen Hauptverhandlungstermin gehandelt hat. Die folgende Checkliste informiert Sie über wichtige Punkte bei der Abrechnung dieser Gebühr.
Terminsgebühr mit Längenzuschlag für den gerichtlich bestellten / beigeordneten Anwalt |
Praxishinweis: Maßgeblich für den Beginn der Zeitberechnung ist der Zeitpunkt der Ladung, wenn der Anwalt zu diesem Zeitpunkt erschienen ist (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Praxishinweis: Im Übrigen steht dem Anwalt stets (auch) eine angemessene Mittagspause von mindestens einer Stunde (so wohl OLG Stuttgart, a.a.O.) bzw. von zwei Stunden (OLG Koblenz, a.a.O.) zu. Diese Zeit ist von einer längeren Pause abzuziehen und zu fragen, ob der Anwalt die verbleibende Zeit sinnvoll nutzen konnte (OLG Stuttgart, OLG Koblenz, OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Dabei sind zahlreiche Umstände bedeutsam, wie z.B. neben der Länge der Pause auch die Entfernung der Kanzlei zum Gerichtsort, die tatsächliche Fahrtzeit, wobei der Anwalt wählen können muss, ob er öffentliche Verkehrsmittel oder ein Kraftfahrzeug benutzt, und ähnliches (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). |
Beispiel |
Die Hauptverhandlung beim AG ist auf 10.00 Uhr terminiert und dauert bis 15.10 Uhr. Rechtsanwalt R erscheint (verspätet) erst um 10.15 Uhr.
Lösung: Die Zuschlagsgebühr ist nicht entstanden. Die Hauptverhandlung hat zwar mehr als fünf Stunden gedauert, R hat an ihr jedoch nur 4,55 Stunden teilgenommen. Entscheidend für die Berechnung der Hauptverhandlungsdauer ist auch nach der Rechtsprechung, die Wartezeiten berücksichtigt, immer der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt im Gerichtssaal anwesend ist. |
Abwandlung 1 |
Im Beispiel ist R pünktlich um 10.00 Uhr erschienen. Wegen der Verspätung eines Schöffen beginnt die Hauptverhandlung jedoch erst um 10.30 Uhr. Sie dauert bis 15.15 Uhr.
Lösung: R kann die Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4110 VV RVG berechnen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem R im Gerichtssaal anwesend ist. |
Abwandlung 2 |
Im Beispiel beginnt die Hauptverhandlung, die bis 15.15 Uhr dauert, pünktlich um 10.00 Uhr. Aus dem Protokoll ergeben sich Sitzungspausen von 10.45 bis 10.49 Uhr und von 11.36 bis 11.51 Uhr.
Lösung: Auch hier steht R die Gebühr Nr. 4110 VV RVG zu. Die Sitzungspausen von insgesamt 19 Minuten werden von der Hauptverhandlungsdauer nicht abgezogen. |
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