05.01.2009 | Strafverfahren
Verfassungsbeschwerde gegen Pauschgebühr
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster
Die Feststellung eines unzumutbaren Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Pflichtverteidigers erfordert eine ins Einzelne gehende Darlegung der finanziellen Situation der Kanzlei infolge des Pflichtverteidigermandats, etwa anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung und genaue Angaben zu den Auswirkungen des Verfahrens auf die Möglichkeit des Pflichtverteidigers, andere Mandate zu übernehmen (BVerfG 6.10.08, 2 BvR 1173/08, n.v., Abruf-Nr. 083819). |
Sachverhalt
Der Anwalt war Pflichtverteidiger im sog. Pascal-Prozess. Nach Beendigung der 148 Tage dauernden Hauptverhandlung beim Schwurgericht mit einer Dauer von durchschnittlich 4 Stunden hat er nach § 99 BRAGO eine Pauschgebühr zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren beantragt. Das OLG hat diese lediglich zum Teil durch einen pauschalen Aufschlag gewährt. Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des OLG ist mit Art. 12 GG vereinbar. Sie lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen, der Bedeutungsgehalt des Grundrechts wird nicht verkannt und die Grenze der kostenrechtlichen Zumutbarkeit ist gewahrt. Der Verteidiger behauptet, seine Tätigkeit habe erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Kanzleibetrieb gehabt. Er trägt vor, er habe in den Jahren 2006/2007 erstmals seit Gründung der Kanzlei (1990) sein Kontokorrent ausschöpfen, Kredite aufnehmen und einen Mitarbeiter entlassen müssen. Der Anwalt hat aber keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die dies untermauern. Die finanzielle Situation infolge der Pflichtverteidigung wird nicht im Einzelnen dargestellt, etwa durch eine Einnahmen- und Ausgabenaufstellung. Er trägt auch nicht vor, wie sich das Verfahren darauf ausgewirkt hat, andere Mandate zu übernehmen.
Praxishinweis
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen einen abgelehnten oder nur zum Teil bewilligten Pauschgebührenantrag. Der Pflichtverteidiger muss die finanziellen Auswirkungen der Verteidigung im Einzelnen darlegen. Dazu gehört, dass andere Mandate nicht angenommen werden konnten und welche konkreten finanziellen Auswirkungen dies gehabt hat. Das gilt nicht nur für die Bewilligung von Pauschgebühren nach § 99 BRAGO, sondern auch für § 51 RVG.
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