01.05.2006 | Strafverfahren
Zuschlagsgebühr
Bei der Berechnung der für die Gewährung einer sog. Zuschlagsgebühr maßgeblichen Dauer der Hauptverhandlung verkürzen Verhandlungspausen die Dauer der Hauptverhandlung in der Regel nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OLG Koblenz 16.2.06, 1 Ws 61/06, Abruf-Nr. 060999). |
Sachverhalt
Der Pflichtverteidiger nahm am Hauptverhandlungstermin teil. Dieser begann um 9.00 Uhr und dauerte bis 15.00 Uhr. Der Termin wurde von einer von 12.35 Uhr bis 14.35 Uhr dauernden Mittagspause unterbrochen. Das OLG hat dem Pflichtverteidiger eine Zuschlagsgebühr gewährt.
Praxishinweis
Das OLG Koblenz hat sich der inzwischen in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen, wobei bei der Feststellung der für die Gewährung einer Zuschlagsgebühr für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Zeit Verhandlungspausen grundsätzlich nicht abgezogen werden (OLG Stuttgart RVG prof. 05, 200; Burhoff, RVGreport 06, 1).
Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 84 | ID 91854