25.07.2011 | Strafvollstreckungsverfahren
Zwei Strafvollstreckungssachen: Eine oder zwei Angelegenheiten?
Das Verfahren über die Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung gemäß § 57 StGB stellt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG dar (OLG Köln 30.11.10, 2 Ws 780 und 781/10, Abruf-Nr. 112426). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren. Der Verurteilte hatte in zwei verschiedenen parallel vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafen Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Der Rechtsanwalt hat je zweimal die Verfahrensgebühr Nr. 4200 VV RVG und die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht. Erhalten hat er sie jeweils nur einmal. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Auch wenn hinsichtlich zweier verschiedener parallel vollstreckter Gesamtfreiheitsstrafen beantragt wurde, die Strafreste zur Bewährung auszusetzen, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG, für die gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG die Gebühren nur einmal gefordert werden können. Auch mehrere selbstständige gerichtliche Verfahren können Teile derselben Angelegenheit sein. Zwar ist bei verschiedenen gerichtlichen Verfahren anzunehmen, dass kein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen besteht. Allerdings kann nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheit in der Weise ausgegangen werden, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen. Jeder Einzelfall muss gesondert geprüft werden. Dem Verteidiger des Verurteilten ist nur ein Auftrag mit dem Inhalt erteilt worden, den Verurteilten bei der Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung zu beraten und zu verteidigen. Er wurde in einem einheitlichen Rahmen tätig. Sämtliche Einwendungen sind von ihm mit einheitlichen Schriftsätzen und in einem einheitlichen Anhörungstermin vorgetragen worden. Ebenso besteht zwischen beiden Vollstreckungsverfahren ein innerer Zusammenhang. Denn über die parallel zu vollstreckenden Freiheitsstrafen wird gemäß § 454b Abs. 3 StPO nach Möglichkeit zusammen entschieden.
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