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  • 01.10.2007 | Streitverkündung

    Unterbevollmächtigung/Terminsvertretung: Wem steht die Terminsgebühr zu?

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Der folgende praktische Fall zeigt auf, worauf Sie bei der Gebührenabrechnung achten müssen, wenn eine Streitverkündung erfolgt ist.  

     

    Beispiel

    A verklagt B (vertreten durch Rechtsanwalt B-RA) und verkündet C (vertreten durch C-RA) den Streit. Im Verhandlungstermin erscheint C-RA. Er vertritt C und zugleich im Auftrag von B als Unterbevollmächtigter B bzw. B-RA. Die Klage wird abgewiesen. Im Kostenfestsetzungsverfahren melden sowohl B-RA für B als auch C-RA für den Streitverkündeten C jeweils eine Terminsgebühr an. Zu Recht?  

     

    Lösung: Wenn C-RA von B bzw. in dessen Einverständnis durch B-RA die Vertretung in der mündlichen Verhandlung als Einzeltätigkeit i.S. von Teil 3 Abschnitt 4 VV RVG übertragen worden ist, steht C-RA als Terminsvertreter und nicht B-RA als Prozessbevollmächtigtem die Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG zu. Der Unterbevollmächtigte erhält nach Nr. 3402 VV RVG eine Terminsgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr (vgl. RVG prof. 04, 80).  

     

    Für B-RA als Prozessbevollmächtigtem würde eine Terminsgebühr nur anfallen und im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden können, wenn er den Termin selbst wahrgenommen hätte oder aber sich durch C-RA im Termin i.S. von § 5 RVG hätte vertreten lassen (vgl. BGH RVG prof. 06, 163, Abruf-Nr. 062421).  

     

    Werden Terminsgebühren für den auf Seiten des B im Termin tätigen i.S. von Teil 3 Abschnitt 4 VV RVG unterbevollmächtigten C-RA sowie den Prozessbevollmächtigten des Streitverkündeten C-RA geltend gemacht, dürften diese auch erstattungsfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit kann es nicht darauf ankommen, ob als Unterbevollmächtigter des Beklagten ein noch nicht in den Prozess eingebundener dritter Anwalt oder der Vertreter des Streitverkündeten beauftragt wird. C-RA ist im Termin letztlich für verschiedene Parteien aufgetreten. Im Übrigen wäre auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstanden und erstattungsfähig, wenn B-RA als Prozessbevollmächtigter den Termin selbst wahrgenommen bzw. die Vertretung im Termin gemäß § 5 RVG übertragen hätte. Eine erstattungsfähige Terminsgebühr in dieser Höhe entsteht daher auch für die Terminswahrnehmung durch den Unterbevollmächtigten C-RA. Durch die Terminswahrnehmung durch den Unterbevollmächtigten C-RA statt durch B-RA fallen im Beispiel im Hinblick auf die Terminsgebühr somit keine Mehrkosten an.  

     

    Praxishinweis: Mehrkosten entstehen aber dadurch, dass für den Unterbevollmächtigten C-RA nach Nr. 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr i.H. der Hälfte der dem Prozessbevollmächtigten B-RA zustehenden Verfahrensgebühr anfällt (BGH, a.a.O.). Diese 0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401, 3100 VV RVG gehört zu den durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten entstandenen Mehrkosten. Ohne dessen Einschaltung wäre nur die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG des B-RA entstanden. Ob die durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten entstehenden Mehrkosten (0,65 Verfahrensgebühr) erstattungsfähig sind, dürfte nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten zu beurteilen sein (RVG prof. 05, 183 und 34). Eine andere Frage ist, ob die Tätigkeit von C-RA als Prozessbevollmächtigter des Streitverkündeten und Unterbevollmächtigter für den Beklagten standesrechtlich zulässig ist.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 168 | ID 112905