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  • 31.07.2008 | Streitwert

    Gegenstandswert bei dinglichem Arrest

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
    1. Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert des betroffenen Gegenstands, wobei bei einem Arrest im Regelfall ein Drittel des zu sichernden Anspruchs festzusetzen ist.  
    2. Der Gegenstandswert in dem Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g, 111h StPO bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.  
    (OLG Hamm 17.1.08, 3 Ws 560/07, 3 Ws 592/07, n.v., Abruf-Nr. 081933)  

     

    Sachverhalt

    Das AG hat zur Sicherung der den Verletzten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in Höhe von 422.519,72 EUR in das Vermögen der Arrestschuldnerin angeordnet. Der Senat hat die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Aufhebung des Arrestbeschlusses und die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g, 111h StPO zurückgewiesen. Daraufhin haben die Anwälte der Arrestschuldnerin die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Gegenstandswert in dem Verfahren über die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Aufhebung des Arrestbeschlusses ist mit 140.839,90 EUR festzusetzen. Der Gegenstandswert für die hier in Betracht kommende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG bemisst sich grundsätzlich nach dem objektiven Verkehrswert, z.B. eines eingezogenen Gegenstandes. Das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne Belang. Beim Arrest ist der Gegenstandswert anhand des zu sichernden Hauptanspruchs frei zu schätzen. Im Regelfall sind die für § 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG entwickelten Grundsätze auf die Festsetzung des Gegenstandswerts bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest gemäß § 111b Abs. 2, § 111d StPO übertragbar. Wegen des vorläufigen Charakters der Maßnahme liegt der Gegenstandswert i.d.R. unter dem Betrag des zu sichernden Anspruchs. Mit einem Drittel des zu sichernden Anspruchs ist der Gegenstandswert daher insgesamt angemessen festgesetzt.  

     

    Der Gegenstandswert in dem Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g, 111h StPO ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG festzusetzen. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Damit sollen die außerordentlich unterschiedlich gearteten und unterschiedlich schwierigen Tätigkeiten des Anwalts in der Zwangsvollstreckung einigermaßen gerecht erfasst und bewertet werden. Zu diesem Tätigkeitsbereich gehört der von der weiteren Beteiligten gestellte Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g, 111h StPO. Die zu vollstreckende Geldforderung, wegen der die weitere Beteiligte den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g, 111h StPO gestellt hat, ergibt sich durch die Bezugnahme auf das Schlussurteil des LG, durch das der Ehemann der Arrestschuldnerin verurteilt worden ist, als Gesamtschuldner mit dem weiteren Beklagten an die weitere Beteiligte 134.128,21 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Unter Berücksichtigung der dem Senat betragsmäßig nicht näher bekannten Nebenforderungen (§ 43 GKG), zu denen aber zumindest die laufenden Zinsen sowie die Kosten des Erkenntnisverfahrens gehören, ergibt sich nach überschlägiger Berechnung ein Gegenstandswert von bis zu 155.000 EUR.