01.09.2008 | Streitwert
Streitwert bei Räumung eines Grundstücks
Begehrt der Kläger die Räumung eines Grundstücks „unter Entfernung aller Aufbauten“, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die zu schätzenden Abbruchkosten (OLG Düsseldorf 22.11.07, I-24 W 82/07, n.v., Abruf-Nr. 082522). |
Sachverhalt
Die Klägerin hat den Beklagten auf Räumung einer Grundstücksteilfläche unter Entfernung aller Aufbauten in Anspruch genommen. Das LG hat nach Klagerücknahme den Streitwert entsprechend dem Jahresmietwert der Grundstücksfläche festgesetzt. Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten und machen erfolgreich geltend, dass die fiktiven Abbruchkosten dem Streitwert hinzuzurechnen seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage geht über das Räumungsbegehren, dessen Wert nach § 41 Abs. 2 S. 2 GKG mit dem Wert der Nutzung eines Jahres zu bemessen ist, hinaus. Denn die Klägerin hat Räumung und Entfernung aller Aufbauten sowie Herstellung einer ebenerdigen Freifläche verlangt. Dies wird nicht vom Streitwert des Räumungsantrags erfasst. Aus einem Räumungstitel wird gemäß § 885 ZPO vollstreckt: Der Gerichtsvollzieher muss den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Gläubiger in den Besitz einweisen. Bewegliche Sachen, etwa Möbel, sind wegzuschaffen, § 885 Abs. 2 ZPO. Erstrebt der Gläubiger darüber hinaus die Rückgabe im noch (wieder-)herzustellenden Zustand bedarf es der gesonderten Titulierung eines entsprechenden Anspruchs (Derleder, JurBüro 94, 452). Dem hat die Klägerin mit dem Klageantrag Rechnung getragen. Die Vollstreckung eines solchen Titels richtet sich nach § 887 ZPO (BGH NJW-RR 05, 212). Eine Vollstreckung nach § 885 Abs. 2 ZPO scheidet aus, weil die Vorschrift nur solche bewegliche Sachen betrifft, die weggeschafft, verwahrt und versteigert werden können. Konsequenz: Die für die Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Kosten sind dem Wert des Räumungsbegehrens hinzuzurechnen (BGH WuM 05, 525).
Praxishinweis
Gegen die Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 GKG) steht den Prozessbevollmächtigten ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG), da sich nach dem Wert für die Gerichtsgebühren im Regelfall auch die Anwaltsgebühren richten, § 32 Abs. 1 RVG. Für eine Verringerung des Streitwerts fehlt ihm dagegen das Rechtsschutzbedürfnis.
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