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  • 05.01.2009 | Streitwert

    Streitwertberechnung bei wichtigen mietrechtlichen Klagen

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    In der Praxis bereitet die richtige Streitwertberechnung bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung einer Mietsache, Mieterhöhung bzw. -minderung sowie Änderung und Anpassung der Nebenkostenpauschale immer wieder Probleme. Dazu im Einzelnen:  

     

    Klage auf Mietminderung

    Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Erfüllt er die Verpflichtung nicht, hat der Mieter das Recht, den Mietzins zu mindern. Der Mieter kann auch verlangen, dass die Mängel beseitigt werden. Fordert der Mieter als Kläger die Feststellung, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt berechtigt ist, die Miete wegen Mängeln zu mindern, handelt es sich um eine positive Feststellungsklage. Deren Streitwert bemisst sich nach § 9 ZPO, und zwar entsprechend der Minderungsquote nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Minderung. § 9 ZPO erfasst allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen und Nutzungen, wobei die Klageart keine Rolle spielt (BGH NJW 00, 3142). Der gegenteiligen Auffassung des LG Berlin, wonach aus sozialen Gründen für die Wertberechnung § 41 Abs. 1 und 2 GKG (= 16 Abs. 1 und 2 GKG a.F.) anzuwenden sei (AGS 03, 36), kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine streng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nur anzuwenden ist, wenn das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses insgesamt im Streit befindlich ist.  

     

    Auch im selbstständigen Beweisverfahren, das die Feststellung von Sachmängeln des Mietobjekts betrifft, richtet sich der Streitwert nach § 9 ZPO. Der Streitwert folgt dem des Hauptsachewerts, und zwar auch, wenn die Hauptsacheklage nicht mehr durchgeführt wird (OLG Düsseldorf AGS 01, 107).