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  • 30.09.2009 | Streitwert

    Vergleichsmehrwert bei Regelungen zum Zeugnis in Bestandsschutzstreitigkeiten

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Nehmen die Parteien in einen Vergleich, der eine Bestandsschutzstreitigkeit beilegt, nicht nur die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auf, sondern treffen auch Regelungen über den Inhalt des Zeugnisses, z.B. über die zentrale Leistungsbeurteilung, so dient dies regelmäßig vorbeugend der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und kann daher mit einem Bruttomonatsgehalt als Vergleichsmehrwert bewertet werden (LAG Köln 29.6.09, 7 Ta 91/09, Abruf-Nr. 092986).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Dessen Ziffer 4 hatte folgenden Inhalt: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen fördert und dessen Leistungsbewertung der Note „gut“ entspricht.“  

     

    Das Arbeitsgericht setzte trotz Antrag des Klägervertreters keinen Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die Vergleichsziffer 4 fest. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich. Nach Ansicht des LAG rechtfertigt die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Leistungsbeurteilung „gut“ die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Umfang eines Bruttomonatsgehalts des Klägers, hier also einen Mehrwert in Höhe von 2.500 EUR.  

     

    Praxishinweis

    Grundsätzlich wirken sich nur solche Regelungen in einem Vergleich streitwerterhöhend aus, die einen eigenständigen Streitgegenstand beseitigen. Dies verdeutlichen schon die Begriffe Streitwert und Streitgegenstand. Dagegen geht es bei der Streitwertfestsetzung nicht darum, bloße Leistungen zu bewerten und zu honorieren, die die Parteien anlässlich der Beilegung eines Streitgegenstands einander zu gewähren versprechen. Mit anderen Worten: Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Vergleich, der der Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses dient, dem Arbeitnehmer in Ergänzung einer vereinbarten Abfindung auch eine goldene Uhr zu übereignen, wirkt sich dies nicht streitwerterhöhend aus. Anders liegen die Dinge, wenn zwischen den Parteien außergerichtlich Streit über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe der goldenen Uhr bestanden hat.