01.01.2005 | Streitwert
Wertfestsetzung für anhängige Ansprüche, über die keine gerichtliche Entscheidung ergeht
Das RVG hat in §§ 22 bis 33 RVG weitgehend die Vorschriften zum Gegenstandswert in §§ 7bis 10 BRAGO übernommen. Der Beitrag informiert Sie über die richtige Streitwertfestsetzung für anhängige Ansprüche über die nicht entschieden wird.
Grundsatz: Streitwertfestsetzung nach § 32 RVG
Anwaltsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, § 2 Abs. 1 RVG (bisher § 7 Abs. 1 BRAGO). Dieser Gegenstandswert (Streitwert) berechnet sich grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften, wenn der Anwalt im Gerichtsverfahren tätig wird, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG (bisher § 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO) In Gerichtsverfahren wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert gerichtlich festgesetzt. Diese Wertfestsetzung ist daher auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich, § 32 Abs. 1 RVG
Subsidiär gilt § 33 RVG
Richten sich im Gerichtsverfahren die Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht den Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, § 33 Abs. 1 RVG (bisher § 10 Abs. 1 BRAGO). Dies ist z.B. der Fall, wenn Hilfsansprüche, (Hilfs-)Aufrechnungen und Hilfswiderklagen erhoben werden, über die das Gericht nicht entscheidet.
Keine Entscheidung über Hilfsaufrechnung
Die Hilfsaufrechnung kann sich streitwerterhöhend auswirken (Schönemann, BRAGO prof. 00, 60). Dies ist in § 45 Abs. 3 GKG n.F. (§ 19 GKG a.F.) geregelt. Der Beklagte muss hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung aufrechnen, über die eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Die Streitwerterhöhung ist sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltsgebühren im Rahmen des Kostenerstattungs- und Festsetzungsverfahrens (§ 32 RVG) maßgebend. Ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung darüber, richten sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert. Die Streitwertfestsetzung für die zur Aufrechnung gestellte Forderung erfolgt nach § 33 Abs. 1 RVG.
Primäraufrechnung: Keine Entscheidung über Aufrechnung
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