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  • 04.10.2010 | Streitwertfestsetzung

    Die Streitwertecke

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Der Streitwert hat Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts, die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, vor allem aber auf die Höhe der Gebühren. In der Streitwertecke stellen wir Entscheidungen vor, anhand derer Sie prüfen können, ob der in ihrem Verfahren festgesetzte Streitwert mit ihren prozessualen aber auch betriebswirtschaftlichen Interessen in Einklang steht oder eine Änderung mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann. Diesmal zu Vollstreckungsrecht, Streitwertbeschwerde, Negativbeschluss in WEG-Sachen, Anlagezinsen und Kleingartenpachtverhältnis.  

    Vollstreckungsantrag nach § 537 ZPO

    Für den Antrag, die Vollstreckbarkeit des nicht angefochtenen Teils eines Urteils anzuordnen (§ 537 ZPO) ist der Streitwert mit 1/5 des Werts des nicht angefochtenen Teils festzusetzen (OLG Koblenz 23.7.10, 12 U 266/10, Abruf-Nr. 103039).

     

    Praxishinweis

    Nach § 537 ZPO kann ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aus erster Instanz durch das Berufungsgericht insoweit für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wurde. Prozessual ist der Bevollmächtigte des vom Urteilsausspruch Begünstigten gefordert, diese sich frühzeitig ergebende Vollstreckungsmöglichkeit zu nutzen.  

     

    Für den antragstellenden Rechtsanwalt fällt nach Nr. 3329 VV RVG eine 0,5-Verfahrensgebühr an, soweit der Antrag nicht zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG) etwa weil zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt wird, die dann später teilweise zurückgenommen wird.