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  • 30.08.2010 | Streitwertfestsetzung

    Streitwertecke

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Der Streitwert hat Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts, die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, aber vor allem auf die Höhe der Gebühren. In der Streitwertecke stellen wir Entscheidungen vor, anhand deren Sie prüfen können, ob der in ihrem Verfahren festgesetzte Streitwert mit ihren prozessualen aber auch betriebswirtschaftlichen Interessen in Einklang steht oder eine Änderung mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann: diesmal zum selbstständigen Beweisverfahren, Unterlassung, Duldung, Herausgabe von Patientenunterlagen und Abmahnungen.  

    Selbstständiges Beweisverfahren des Werkunternehmers

    Ist der Werkunternehmer Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens, richtet der Streitwert sich nach dem noch offenen Werklohn bis zur Höhe des angemessenen Teils, den der Besteller wegen Mängeln des Werkes nach § 641 Abs. 3 BGB zurückhalten kann, und nicht nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, weil der Werkunternehmer kein unmittelbares Interesse an der Mängelbeseitigung hat, sondern nur wissen will, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um zu seinem restlichen Werklohn zu kommen (OLG Celle 29.3.10, 6 W 50/10, Abruf-Nr. 102619).

     

    Praxishinweis

    Es dürfte inzwischen gesicherter Auffassung entsprechen, dass der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens dem Wert des - zunächst noch vermiedenen - Hauptsacheverfahrens entspricht (BGH NJW 04, 3488 unter Rn. 15 ff.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn. 4863; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 - Stichwort „Selbstständiges Beweisverfahren“).  

     

    Es ist also das Interesse des Antragstellers zu bestimmen, das er in einem unmittelbaren Hauptsacheverfahren verfolgen würde. Der BGH (NJW 04, 3488) hat dabei den folgenden Berechnungsweg aufgezeigt:  

     

    • Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert (§ 61 GKG n.F.) ist weder bindend noch maßgeblich;