01.03.1995 · Fachbeitrag · Taktik im Mahnverfahren:
Kostenentscheidung bei der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens
| Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. Januar 1994 den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen und damit eine Erklärung gemäß § 696 Abs. 4 ZPO abgegeben. Anhaltspunkte dafür, daß in Wahrheit eine Klagerücknahme oder eine dem gleichzustellende Rücknahme des Mahnantrags beabsichtigt war, sind nicht gegeben. Daraufhin beantragte die Antragsgegnerseite eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO. |
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