01.07.2007 | Terminsgebühr
BGH erleichtert Voraussetzungen für die Festsetzung der Terminsgebühr
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind (BGH 4.4.07, III ZB 79/06, n.v., Abruf-Nr. 071582). |
Sachverhalt
Nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid führten die Anwälte der Parteien ein Telefonat, dessen Verlauf streitig ist. Nach Abgabe des Verfahrens an das LG begründeten die Kläger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Beklagte hat u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG wegen des Telefonats beantragt. Es sei mit dem Ziel der vergleichsweisen Regelung geführt worden. Dies haben die Kläger bestritten. Der Rechtspfleger hat die Terminsgebühr nicht festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind. Gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist nur erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGHZ 156, 139, 142). Zur Glaubhaftmachung können alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden, § 294 Abs. 1 ZPO. Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nicht, wenn das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern, wie bei § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, lediglich genügen lässt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rn. 3 a.E.). Weitere Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden tatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen.
Praxishinweis
Das OLG Stuttgart hatte verlangt, dass sich die für die Festsetzung der Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne Weiteres aus der Gerichtsakte ergeben müssten (NJW 06, 2196). Nach Ansicht des II. Senats des BGH muss die Terminsgebühr festgesetzt werden, wenn deren Voraussetzungen unstreitig sind (RVG prof. 07, 19, Abruf-Nr. 070006). Nach Ansicht des III. Senats lässt sich das Erfordernis, das sich die maßgeblichen Tatsachen aus der Gerichtsakte ergeben müssen, dem Gesetz nicht entnehmen. Dem Bedürfnis nach einem zügigen Ausgleich der Verfahrenskosten werde dadurch Rechnung getragen, dass die bloße Glaubhaftmachung des Kostenansatzes ausreicht.
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