01.10.2008 | Terminsgebühr
Festsetzung der Besprechungs- und Terminsgebühr
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestands gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind (BGH 11.06.08, XII ZB 11/06, n.v., Abruf-Nr. 082420). |
Sachverhalt
Die Beklagtenvertreterin hatte den Klägervertreter nach Einlegung der Berufung angerufen und einen Vergleich vorgeschlagen. Dieser scheiterte. Die Berufung wurde vor dem Termin zurückgenommen. Dem Beklagten wurden die Kosten auferlegt. Der Kläger hatte u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG gemäß §§ 103 ff. ZPO gegen den Beklagten beantragt. Das AG und das OLG lehnten die Festsetzung ab, weil kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Festsetzung der Terminsgebühr durfte nicht damit abgelehnt werden, dass sich die für die Entstehung maßgeblichen Tatsachen nicht aus den Verfahrensakten entnehmen lassen (BGH NJW 02, 3713) und der Kostenbeamte daher im dafür ungeeigneten Kostenfestsetzungsverfahren Beweis über tatsächliche Vorgänge außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erheben muss.
Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann festgesetzt werden, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen unstreitig sind (BGH RVG prof. 07, 19, Abruf-Nr. 070006). Das gilt, wenn der Gegner sich selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat. Ebenso ist zu entscheiden, wenn er sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (BGH RVG prof. 07, 166, Abruf- Nr. 072154). Hier hat der Beklagte das vom Kläger behauptete Telefongespräch mit dem Vergleichsvorschlag nicht bestritten, sodass die Terminsgebühr nicht wegen Beweisbedürftigkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben kann. Es kommt nicht darauf an, dass die Berufung vor dem gerichtlichen Termin zurückgenommen worden ist.
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