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  • 01.02.2007 | Terminsgebühr

    Keine strengen Anforderungen an telefonische Unterredung zur Erledigung des Verfahrens

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH 20.11.06, II ZB 9/06, n.v., Abruf-Nr. 070034).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung verklagt. Zwecks einverständlicher Erledigung hat ihre Prozessbevollmächtigte mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten telefoniert. Dieser äußerte, die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und an den Beklagten weiterzuleiten. Gegen den Beklagten wurde ein Versäumnisurteil erlassen. Die Klägerin hat u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr beantragt. Das LG hat nur eine 0,5 Terminsgebühr (Nr. 3105 VV RVG) festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg, die Rechtsbeschwerde dagegen schon.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zugunsten der Klägerin ist gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 i.V. mit Nr. 3104 VV RVG eine 1,2 Terminsgebühr angefallen. Der Anwalt verdient diese Gebühr auch durch Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Gebühr ersetzt die frühere Verhandlungs- und Erörterungsgebühr. Im Vergleich zu diesen ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen sind die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitigen Erörterung sowie Zwischenverhandlung zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen (BT-Drucksache 15/1971, 209). Entsprechend der gesetzgeberischen Intention sind an das Merkmal einer – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht auch, wenn der Gegner – wie hier – die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH nimmt folgende wichtigen Differenzierungen vor: