01.11.2006 | Terminsgebühr
OLG gewährt Terminsgebühr für telefonische Diskussion ohne Vereinbarung
Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV wird schon verdient, wenn ohne Vereinbarung und nur telefonisch eine Diskussion zwischen Parteivertretern zum Sach- und Streitstand eines Rechtsstreits geführt wird (OLG Naumburg 4.1.06, 10 W 32/05, n.v., Abruf-Nr. 062876). |
Sachverhalt
Der Kläger hatte den Beklagten verklagt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte die Prozessbevollmächtigte des Klägers angerufen und unter Darlegung seiner Rechtsansicht die Klagerücknahme angeregt. Am nächsten Tag rief die Bevollmächtigte des Klägers vereinbarungsgemäß zurück und lehnte dies ab. Sie nahm die Klage aber doch anschließend im schriftlichen Vorverfahren zurück. Bei der Kostenfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch eine Terminsgebühr angesetzt. Diese blieb jedoch unberücksichtigt. Dagegen hat er sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beklagte hat Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V. mit Nr. 3104 VV RVG, weil für seinen Prozessvertreter diese Gebühr angefallen ist. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG wird die Gebühr – auch ohne Vertretung im gerichtlichen Termin – durch die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung verdient, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Der Wortlaut lässt offen, wann von einer Besprechung i.d. Sinn auszugehen ist. Soweit kann auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO („Besprechungsgebühr“) zurückgegriffen werden (Hansens, JurBüro 04, 250). Anerkannt war, dass eine Besprechung auch vorlag, wenn diese zuvor nicht vereinbart wurde und nur telefonisch erfolgte (BGH NJW 70, 1704).
Es genügt, wenn der Anwalt der einen Seite die andere im Gespräch zur Rücknahme oder zum Anerkenntnis bewegen will (Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 17. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 91 f.) und sich die andere Seite darauf einlässt, indem sie zuhört (Hansens, a.a.O.). Hier fand kein einseitiges Gespräch statt, das der Gegenseite „aufgedrängt“ wurde. Vielmehr haben die Parteivertreter diskutiert, was sogar zum Rückruf der Gegenseite führte. Dies reicht für den Anfall der Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
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