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  • Terminsgebühr
    Terminsgebühr bei Besprechungen ohne Gericht?
    von RA U. W. Hauskötter, Dortmund
    Bei der Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) werden aktuell zwei Fragen diskutiert:
    1.Fällt die Gebühr auch ohne Vorliegen einer Klageschrift an?
    2.Lösen auch telefonische Besprechungen die Terminsgebühr aus?
    Dazu im Einzelnen:
    Neue Terminsgebühr auch ohne rechtshängige Klage
    Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Voraussetzung ist, dass der Anwalt an Besprechungen, z.B. mit der Versicherung mitwirkt, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Besprechungen mit dem eigenen Mandanten lösen die Terminsgebühr nicht aus, selbst wenn sie ein Verfahren vermeiden oder erledigen (Vorbemerkung 3 Abs. 3 HS. 2 VV RVG).
    Die Terminsgebühr hat die Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 BRAGO ersetzt. Diese Gebühren haben Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage vorausgesetzt. Dies hat die Frage aufgeworfen, ob die Terminsgebühr auch ohne Rechtshängigkeit der Klage entstehen kann. Das ist der Fall. Die 1,2 Terminsgebühr entsteht unabhängig von der Zustellung der Klage, unabhängig von der Einreichung der Klage und letztlich auch unabhängig von der Existenz des Klageschriftsatzes. Einzige Voraussetzung ist: Es muss ein Prozessmandat, also Auftrag zur Klage oder zur Klageabwehr erteilt sein.
    Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nennt mit der Alternative "einer auf die Vermeidung eines Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" eine Konstellation, die voraussetzt, dass noch kein Verfahren eingeleitet wurde. Das Verfahren beginnt mit der Klageeinreichung. Ein eingeleitetes Verfahren kann nicht mehr "vermieden", sondern nur noch "erledigt" werden.
    Auch der Gesetzgeber macht die Rechtshängigkeit nicht zur Voraussetzung für die Terminsgebühr. Denn die Vermeidung von Gerichtsverfahren und die Förderung außer- und vorgerichtlicher Konfliktlösung durch vergütungsrechtliche Anreize zu verstärken, ist ein Hauptmotiv für die gesamte Kostennovelle (BT-Drucksache 830/03, 171).
    Terminsgebühr auch bei "nur" telefonischer Besprechung
    Schon zur bisherigen Besprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO gab es eine eindeutige Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass die Gebühren auslösende Besprechung keine gleichzeitige Anwesenheit der Gesprächsbeteiligten in einem Raum erfordert, sondern auch bei fernmündlichen Besprechungen - sofern sie denn die erforderliche Gesprächssubstanz aufweisen - die Gebühr anfällt.
    Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG verwendet mit der Bezeichnung "Besprechung" den gleichen Begriff wie § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Das spricht dafür, dass auch telefonische Besprechungen, die den übrigen Anforderungen der Regelung entsprechen, die Terminsgebühr auslösen, zumal heute Bild-Telefon-Konferenzen in ähnlicher Qualität wie persönliche Unterredungen machbar sind. Dies gilt konsequenterweise unabhängig von der Klageschrift und ihrer Einreichung oder Zustellung.
    Dagegen kann allenfalls sprechen, dass die Terminsgebühr u.a. die an gerichtliche Termine, also an körperliche Zusammentreffen gekoppelte Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr ersetzt. Das Argument überzeugt aber nicht: Schon nach § 35 BRAGO fiel die Verhandlungsgebühr auch für schriftliche Verfahren ohne körperliche Zusammenkunft an, sofern die mündliche Verhandlung vorgeschrieben war und im Einverständnis mit den Parteien ohne Termin entschieden wurde. Darüber hinaus werden mündliche Verhandlungen in Zivilverfahren heute in Abwesenheit der Parteien und/oder Zeugen praktiziert - durch Videokonferenzsysteme, z.B. beim OLG Schleswig. Seit 2002 erlaubt die ZPO Video-Vernehmungen. Auch ein gerichtlicher "Termin" erfordert keine körperliche Anwesenheit am gleichen Ort mehr.
    Auswirkungen für die Abrechnungspraxis
    Falls die telefonische Besprechung erfolgreich verläuft und das beabsichtigte Gerichtsverfahren dadurch vermieden wird, fällt neben der 1,2 Terminsgebühr die nach Nrn. 3100, 3101 VV RVG eventuell auf 0,8 reduzierte Verfahrensgebühr an. Ist die Klage bereits eingereicht, beträgt die Verfahrensgebühr 1,3. Zusätzlich dürfte nach Nr. 1000 VV RVG eine 1,5 Einigungsgebühr anfallen, da vor Einreichung der Klageschrift über den Einigungsgegenstand (trotz Prozessauftrag) noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Die Gebührensumme beträgt insgesamt 3,5 (1,2 Termins- + 0,8 Verfahrens- + 1,5 Einigungsgebühr).
    Erst wenn die Klage eingereicht wird, ist ein "gerichtliches Verfahren anhängig". In diesem Fall kann die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG nur mit 1,0 angesetzt werden. Allerdings fällt dann auch die Verfahrensgebühr in voller Höhe von 1,3 an. In der Summe der Gebühren ändert sich also durch die Klageeinreichung bei dieser Konstellation nichts: 1,2 Termins- + 1,3 Verfahrens- + 1,0 Einigungsgebühr = 3,5).
    Eine aus einem außergerichtlichen Auftrag in derselben Angelegenheit verdiente Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) wird nur zur Hälfte, höchstens mit 0,75 der vollen Gebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Ist also eine Geschäftsgebühr mit dem Regelwert (Schwellenwert) von 1,3 angefallen, wird davon nur die Hälfte (0,65) auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die anrechnungsfreie Hälfte der Geschäftsgebühr kann damit den Gesamtbetrag der Anwaltsvergütung auf 4,15 erhöhen.
    Liegt die Geschäftsgebühr z.B. wegen schwieriger Anwaltstätigkeit z.B. bei 2,0, bleibt davon wegen der maximalen Anrechnung (0,75) 1,25 anrechnungsfrei. Die Anwaltsgebühren betragen insgesamt 4,75.
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 08/2004, Seite 130
    Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 130 | ID 106648