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  • 01.02.2006 | Terminsgebühr

    Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    1. Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, entsteht die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG.  
    2. Die Terminsgebühr entsteht durch den Abschluss des Vergleichs selbst, so dass es nicht darauf ankommt, ob auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts i.S. von Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG geführt worden sind.  
    (OLG Stuttgart 8.9.05, 8 W 415/05, RVGreport 05, 472, Abruf- Nr. 060203)  

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie entspricht der in der Literatur bereits seit In-Kraft-Treten des RVG überwiegend vertretenen Auffassung (Volpert, RVG prof. 05, 48; Stake, RVG prof. 05, 167; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 58). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil im Gegensatz zur Ansicht anderer OLG allein auf Grund des Abschlusses des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO die Entstehung der Terminsgebühr bejaht wird. Auf die Mitwirkung des Anwalts an Besprechungen i.S. von Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG wird nicht abgestellt (vgl. insoweit OLG Düsseldorf RVG prof. 05, 201; OLG Nürnberg RVG prof. 05, 167 – 1. Zivilsenat).  

     

    Das OLG Stuttgart hat unter Hinweis auf die Gegenauffassung (OLG Nürnberg – 3. Zivilsenat NJW-RR 05, 655) klargestellt, dass sich die Formulierung „in einem solchen Verfahren“ in der Anm. Abs. 1 Ziff. 1 zu Nr. 3104 VV RVG gerade nicht auf den schriftlichen Vergleich bezieht, der in einem Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung geschlossen wird. Nach Meinung des OLG bezieht sich diese Formulierung vielmehr auf den Eingangs- bzw. Obersatz in der Anm. Abs. 1 Ziff. 1 zu Nr. 3104 VV RVG und damit auf das Verfahren bzw. den Rechtsstreit, in dem eigentlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.  

     

    Im Hinblick auf die anderslautende Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Nürnberg (NJW-RR 05, 655) ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen worden. Diese könnte sich jedoch auf Grund der Entscheidung des BGH vom 27.10.05 erübrigen (RVG prof. 06, 1). Mit dieser Entscheidung schob der dritte Zivilsenat des BGH die abweichende obiter-dictum-Ausführungen des sechsten BGH-Senats beiseite (AnwBl. 04, 593 mit kritischer Anm. Henke), die sich mit den im vorliegenden Verfahren streiterheblichen Vorschriften nur am Rande – ohne, dass es auf sie angekommen wäre – beschäftigt haben. Ein Verfahren nach § 132 GVG vor dem Großen Senat war daher nicht erforderlich.