02.03.2010 | Terminsgebühr
Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren
In Auslieferungsverfahren entsteht durch die Teilnahme des Beistands an Terminen vor dem Amtsgericht keine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG (OLG Celle 14.12.09, 1 ARs 86/09, Abruf-Nr. 100488). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Senat schließt sich der Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung anderer OLG, wonach die Terminsgebühr nur durch Verhandlungen vor dem OLG ausgelöst wird, an. Die gegenteilige Auffassung, dass die Terminsgebühr auch bei anderen gerichtlichen Terminen im Auslieferungsverfahren entstehen kann (vgl. OLG Jena RVGprof. 08, 25; Hartmann, Kostengesetze, RVG VV 6100, 6101 Rn. 7), lehnt der Senat ab. Diese entspricht nicht dem Wortlaut der Nr. 6101 VV RVG und der Systematik des RVG.
Der Verteidiger muss die Tätigkeit im Anhörungstermin, die also über die Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG abgegolten werden soll, im Rahmen einer Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen.
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 39 | ID 133907