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  • 29.04.2010 | Terminsvertreter

    Der „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers erhält nur die Terminsgebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg

    Die Beiordnung eines anderen Verteidigers als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers hat gebührenrechtlich zur Folge, dass nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist. Dem als Vertreter bestellten Pflichtverteidiger stehen daher nur die Gebühren zu, die der Vertretene selbst hätte geltend machen können, wenn er die Tätigkeit ausgeübt hätte (OLG Brandenburg 25.8.09, 2 Ws 111/09, Abruf-Nr. 101298).

     

    Sachverhalt

    Rechtsanwalt A wurde dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er war an einem Hauptverhandlungstag verhindert. Für diesen Hauptverhandlungstag wurde Rechtsanwalt B als Vertreter bestellt. Der rechnete für seine Tätigkeiten die Grundgebühr, die gerichtliche Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr ab. Diese wurden von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 18.8.06 antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt. Dagegen legte der Bezirksrevisor unter dem 2.7.07 Erinnerung ein. Daraufhin wurden die festgesetzte Grund- und Verfahrensgebühr wieder abgesetzt und Rückerstattung des sich zur ursprünglichen Festsetzung ergebenden Differenzbetrags in Höhe von 320,16 EUR an die Landeskasse verlangt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts B vom 21.8.07. Mit Beschluss vom 25.6.09 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das Rechtsmittel verworfen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Erinnerung des Bezirksrevisors ist nicht verfristet. Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nämlich nicht fristgebunden. Das ergibt sich aus § 56 Abs. 2 S. 1 RVG. Denn danach gilt im Verfahren über die Erinnerung § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und Abs. 8 RVG entsprechend. Auf § 33 Abs. 3 RVG, der in seinem Satz 3 bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist, ist für das Verfahren über die Erinnerung nicht Bezug genommen. Soweit früher andere Auffassungen vertreten worden sind, hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 56 Abs. 2 S. 1 RVG mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.05 klargestellt, dass für das Verfahren über die Erinnerung § 33 Abs. 3 RVG keine Anwendung findet.  

     

    Die Nach- bzw. Rückforderung der zu viel gezahlten Kosten ist auch nicht verwirkt. Grundsätzlich ist eine Nach- oder Rückforderung von Anwaltsgebühren nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert worden ist, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben. Dabei wird für Rückforderungen der Staatskasse überwiegend vertreten, dass der Justiz eine längere Frist zu gewähren ist, weil die Akten dem Bezirksrevisor oft erst längere Zeit nach Abschluss des Verfahrens zugeleitet werden. Deshalb wird überwiegend angenommen, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG erst mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres erlischt. Dem schließt sich der Senat an.