01.11.2006 | Terminsvertreter
Vorsicht bei der Unterschreitung gesetzlicher Gebührenansprüche des Terminsvertreters
Zur Frage der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter (BGH 1.6.06, I ZR 268/03, n.v., Abruf-Nr. 062558). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Anwalt mit Kanzleisitz in E., der Beklagte mit Kanzleisitz in D. Letzterer vertritt ständig die S. Er wandte sich an den Kläger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in einem Rechtsstreit der S vor dem AG E. Er bat ferner darum, die Gebühren zu teilen. Der Kläger lehnte dies ab. Mit seiner Klage begehrt er, dass der Beklagte es unterlässt, Anwälten Terminsvertretungsmandate zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren anzutragen oder zu erteilen. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Seine Revision hatte nur zum Teil Erfolg.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. und §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG nur insoweit zu, als der Beklagte es unterlassen muss, Anwälten Terminsvertretungsmandate zu niedrigeren als den Gebühren nach § 53 BRAGO im Namen des jeweiligen Mandanten anzutragen oder zu erteilen. Der Beklagte hat insoweit wettbewerbswidrig gehandelt. Die Bestimmungen über Mindestpreise nach der BRAO, der BRAGO und dem RVG schützen die Lauterkeit des Wettbewerbs. Sie sollen einen Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in Gerichtsverfahren verhindern (BT-Drucksache 12/4993, 31 zu § 49b BRAO). Es handelt sich dabei um Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
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