01.05.2002 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuernummer in Rechnungen nach dem 30.6.02 angeben
| Der leistende Unternehmer muss in jeder Rechnung, die nach dem 30.6.02 ausgestellt wird, seine Steuernummer angeben (§ 14 Abs. 1a, § 27 Abs. 3 UStG). Bei Gutschriften muss die Steuernummer des Unternehmers ausgewiesen werden, zu dessen Gunsten die Gutschrift ausgestellt wird. Außerdem sind bei Rechnungsbeträgen über 100 EUR bereits seit dem 1.1.02 das (Netto)-Entgelt und der Umsatzsteuerbetrag auszuweisen (BFH BStBl. II 01, 426; BRAGO prof. 10/01, 138; zu Kleinbetragsrechnungen: BRAGO prof. 2/02, 27). Soweit der Umsatz steuerbefreit ist, ist dies auf der Rechnung zu vermerken (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 UStG). |
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