01.03.2001 · Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung
Anwaltsgebühren bei Klage und Widerklage
| Muss ein Unfallschaden gerichtlich geregelt werden, so erhält der Anwalt - unabhängig von DAV-Regulierungsempfehlungen - die Gebühren des Dritten Abschnitts der BRAGO. Probleme können bei der Abrechnung von Klage und Widerklage auftauchen, wenn nur eine der beklagten Parteien Widerklage erhebt und die andere nicht. Hier kann nicht nach § 13 Abs. 3 BRAGO angerechnet werden, da danach nicht feststeht, welcher Beklagte welchen Gebührenteil zu tragen hat. Der Anteil der zu bezahlenden Widerklage bzw. Klage wird in der Praxis von den Haftpflichtversicherern deshalb entweder prozentual oder nach der so genannten Degressionsformel berechnet. Die Degressionsformel ist in der Praxis leichter anzuwenden als eine prozentuale Berechnung. Nach der Degressionsformel werden die Gebühren folgendermaßen gequotelt: |
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