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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Unterlassungsanspruch

    Wie wird der Streitwert beim Tätigwerden wegen unerlaubter Telefax-Werbung ermittelt?

    | Die Werbung durch unverlangte Telefaxe an Privatpersonen wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als unzulässig angesehen (OLG Stuttgart WRP 95, 254; OLG Hamm NJW-RR 90, 1324; zur strengen wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen: BGH GRUR 70, 523; zur Telex-Werbung: BGH GRUR 73, 210, 211). Denn der Anschlussinhaber stellt sein Telefaxgerät zu dem Zweck bereit, Schriftstücke und sonstige Unterlagen schnell übermittelt zu erhalten, die für seine berufliche oder private Sphäre von Bedeutung oder Interesse sind. Er möchte in der Regel aber keine Kosten für Papier und die Abnutzung des Gerätes oder Zeit dafür aufwenden, dass Dritte die Möglichkeit haben, ihm auf diese Weise unbestellte Werbung und/oder Offerten ins Haus zu schicken. Geschieht dies doch und muss er deshalb einen Anwalt einschalten, so stellt sich die Frage, wie dessen außergerichtliche und gerichtliche Arbeit zu bewerten sind. |