01.07.2008 | Verfahrensgebühr
Volle Verfahrensgebühr für Schutzschrift
Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3 fache Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird (BGH 13.3.08, I ZB 20/07, n.v., Abruf-Nr. 081525). |
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin reichte beim LG eine Schutzschrift ein, nachdem sie von der Antragstellerin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden war. Die Schutzschrift enthielt den begründeten Antrag, einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den am folgenden Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nahm die Antragstellerin später wieder zurück.
Die Antragsgegnerin hat die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beantragt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, dass zugunsten der Antragsgegnerin nur eine 0,8 Verfahrensgebühr festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Beschwerdegericht zu Recht die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festgesetzt hat. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO muss die unterliegende Partei oder im Fall der Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenden Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dies gilt auch, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH GRUR 07, 727).
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